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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
(Psych EntgG - Psych-Entgeltgesetz)

Vom 21. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 35 vom 25.07.2012 S. 1613; 21.07.2014 S. 1133 14; 19.12.2016 S. 2986 16)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 bis 4

Bei der Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität sind die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichenden und zweckmäßigen Leistungen sowie die Pflegesätze, Fallkosten und Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser oder Abteilungen angemessen zu berücksichtigen. Das vom Krankenhaus kalkulierte Budget ist für die Pflegesatzverhandlungen abteilungsbezogen zu gliedern. Es sind Abteilungspflegesätze als Entgelt für ärztliche und pflegerische Leistungen und ein für das Krankenhaus einheitlicher Basispflegesatz als Entgelt für nicht durch ärztliche oder pflegerische Tätigkeit veranlasste Leistungen vorzusehen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter "Fallpauschalen oder Zusatzentgelten nach § 17b" durch die Wörter "pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a" ersetzt.


2. § 17b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Richtwerte nach § 17a Abs. 4b" durch die Wörter "ein Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung oder § 10 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes; er geht nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 und das Budget nach § 12 und nicht in die Erlösausgleiche nach § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung sowie nicht in die Gesamtbeträge oder die Erlösausgleiche nach den §§ 3 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes ein. "Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein."

c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie nach Ablauf der jeweiligen Frist" durch die Wörter "nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte" ersetzt.

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
gültig ab 01.08.2012
"(9) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 vergeben im Jahr 2012 einen gemeinsamen Forschungsauftrag mit dem Ziel, insbesondere die Leistungsentwicklung und bestehende Einflussgrößen zu untersuchen sowie gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten und deren Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung und die finanziellen Auswirkungen zu bewerten. Dabei sind insbesondere Alternativen zu der Berücksichtigung zusätzlicher Leistungen beim Landesbasisfallwert zu prüfen. Möglichkeiten der Stärkung qualitätsorientierter Komponenten in der Leistungssteuerung sind zu entwickeln. Zudem beauftragen sie mit dem in Satz 1 ge- nannten Ziel das DRG-Institut, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten für die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Ergebnisse sind bis zum 30. Juni 2013 zu veröffentlichen."

2a.In § 17c Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "maschinenlesbar" durch die Wörter "im Wege des elektronischen Datenaustausches" ersetzt.

3. § 17d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "Richtwerte nach § 17a Abs. 4b" durch die Wörter "einen Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Vereinbarung von Regelungen für Zu- oder Abschläge für die Teilnahme an der regionalen Versorgungsverpflichtung zu prüfen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Nach Maßgabe der Sätze 4 bis 9 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2."

bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Das Vergütungssystem wird erstmals für das Jahr 2013 budgetneutral umgesetzt. "Das Vergütungssystem wird für die Einrichtung für die Jahre 2013 bis 2016 budgetneutral umgesetzt, erstmals für das Jahr 2013."

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

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