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Regelwerk

Änderungstext

PsychVVG - Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen

Vom 19. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 63 vom 23.12.2016 S. 2986)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Definition von Krankenhausstandorten

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit den Ländern, den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. Juni 2017 eine bundeseinheitliche Definition, die die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt. Sie haben sicherzustellen, dass diese Definition des Standorts eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen eine eindeutige Abgrenzung von Versorgungseinheiten insbesondere in räumlicher, organisatorischer, medizinischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Die Definition soll insbesondere für Zwecke der Qualitätssicherung, der Abrechnung, für die Krankenhausplanung und die Krankenhausstatistik geeignet sein. Die Möglichkeit, Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung einheitlich für alle Standorte eines Krankenhauses zu schließen, bleibt unberührt. Die Definition ist für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Leistungserbringer verbindlich. Das Benehmen mit den Ländern nach Satz 1 wird mit zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannten Vertretern der Länder hergestellt.

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen fest."

2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "ihr DRG-Institut" durch die Wörter "das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

3. § 17b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort "DRG-Instituts" durch die Wörter "Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort "DRG-Institut" durch die Wörter "Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "(DRG-Systemzuschlag). Der" durch die Wörter "(DRG-Systemzuschlag); der" und die Wörter "ein eigenes DRG-Institut" durch die Wörter "das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner" durch die Wörter "Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort "DRG-Institut" durch die Wörter "Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 bis 4 wird jeweils das Wort "DRG-Institut" durch die Wörter "Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

4. § 17c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "DRG-Institut" durch die Wörter "Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "DRG-Instituts" durch die Wörter "Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

5. § 17d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. "Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; dabei muss unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks des Vergütungssystems als Budgetsystem sein Differenzierungsgrad praktikabel und der Dokumentationsaufwand auf das notwendige Maß begrenzt sein."

bb) In Satz 7 wird vor dem Semikolon ein Komma und werden die Wörter "die ab dem 1. Januar 2020 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen erfüllen sollen" eingefügt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Soweit an der Kalkulation teilnehmende Einrichtungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine geeignete Übergangsfrist zu bestimmen. Vor dem 1. Januar 2020 soll für die Kalkulation eine umfassende Umsetzung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen erfolgen. Für die Dauer einer Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die bisherigen Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Personalausstattung weiter."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "voll- und teilstationären" die Wörter "sowie stationsäquivalenten" eingefügt.

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