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Vereinbarung über die Entwicklung und den Betrieb eines Informationssystems in der Transplantationsmedizin (ETIS)
Vom 18. April 2005
(BAnz. Nr. 124a vom 06.07.2005 S. 4)
zwischen
der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Neu-Isenburg
- im Folgenden DSO genannt -;
der Stichting Eurotransplant International Foundation, Leiden (NL)
- im Folgenden ET genannt -
und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf
- im Folgenden DKG genannt -;
der Bundesärztekammer, Köln
- im Folgenden BÄK genannt -;
dem AOK-Bundesverband, Bonn
dem BKK-Bundesverband, Essen
dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach
dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
der Bundesknappschaft, Bochum
der See-Krankenkasse, Hamburg
dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg
dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg
- im Folgenden Spitzenverbände der Krankenkassen genannt -
In § 4 des Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle gemäß § 11 TPG und in § 4 des Vertrages zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG haben sich die DKG, die BÄK und die Spitzenverbände der Krankenkassen als Auftraggeber darauf verständigt, mit der Koordinierungsstelle (DSO) und der Vermittlungsstelle (ET) unverzüglich das Nähere zum Datenaustausch in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln. Basis hierfür bilden die Ergebnisse des zwischen August 2000 und Juli 2001 durchgeführten Projektes. Der diesem Vertrag als Anlage 1 1 beigefügte finalisierte Lösungsvorschlag vom 17. Oktober 2001 in der Version 2.2 sieht unter einem gemeinsamen Dach autarke Teilsysteme vor. Das "ETIS" genannte Informationssystem besteht aus "ENIS" bei ET, dem Spendersystem bei der DSO und weiteren Komponenten zur Erfassung bzw. Übermittlung von immunologischen Befunden durch die im Auftrag der Transplantationszentren oder der Koordinierungsstelle tätigen immunologischen Labore.
§ 1 Zweck der Vereinbarung
Zweck der Vereinbarung ist es, die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme zur Unterstützung der notwendigen Prozesse in der Transplantationsmedizin für die Koordinierungsstelle, die Vermittlungsstelle und die Transplantationszentren auf der Grundlage des Transplantationsgesetzes ( TPG) und der Verträge gemäß §§ 11 und 12 TPG verbindlich zu regeln.
Zweck ist weiterhin, die Zuständigkeit für die Datenflüsse im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß SGB V klar zu regeln. Die Verpflichtung zur Lieferung der Daten ergibt sich für die Transplantationszentren aus § 137 SGB V sowie für ET und die DSO aus dem TPG bzw. aus den Verträgen nach den §§ 11 und 12 TPG.
§ 2 Festlegungen
(1) DSO und ET verpflichten sich,
(2) ET verpflichtet sich weiterhin, den Transplantationszentren auf Anforderung unverzüglich Extrakte der das jeweilige Transplantationszentrum betreffenden Datenbestände zur Verfügung zu stellen. ET wird die hierfür notwendigen Routinen vorhalten, insbesondere ist eine Routine zur Bereitstellung aller Daten vorzuhalten, die ein Transplantationszentrum betreffen.
(3) Die Partner dieser Vereinbarung stellen fest, dass
(Stand: 06.07.2018)
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