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Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen des Landes Thüringen gemäß § 20 Abs. 3 des Infektionsschimpfschutzgesetzes
- Thüringen -
Vom 28. Oktober 2024
(ThürStAnz. Nr. 51 vom 16.12.2024)
Archiv: 2022
1.) Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 Nr. 359), in der jeweils geltenden Fassung, werden folgende Impfungen öffentlich empfohlen:
2.) Die Impfungen sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. Insbesondere wird auf die jeweils gültige Fassung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) einschließlich der speziellen Hinweise zur Durchführung von Schutzimpfungen und der Hinweise zum Aufklärungsbedarf bei Schutzimpfungen sowie auf die Beachtung der aktuellen Fachinformationen hingewiesen.
3.) Empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, soweit sie von der STIKO am Robert Koch-Institut empfohlen werden.
4.) Die Schutzimpfungen gelten bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, wenn alle Einzelkomponenten des Impfstoffes öffentlich empfohlen sind. Zum Erreichen eines individuellen Schutzes wird das Nachholen nicht erfolgter Impfungen jenseits des 2. Lebensjahres entsprechend den Empfehlungen der STIKO zum Schließen von Impflücken ausdrücklich empfohlen.
Über die STIKO-Empfehlungen hinausgehend wird die Schutzimpfung gegen Influenza für Kinder ab dem 6. Lebensmonat sowie für Jugendliche und Erwachsene jeden Alters empfohlen.
5.) Für Schutzimpfungen sind grundsätzlich nur Impfstoffe zu verwenden, die vom Bundesamt für Sera und Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen oder deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.
Ein anderer Impfstoff kann als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum bei Anhaltspunkten für Allergien des zu Impfenden gegen Impfstoffbestandteile verabreicht werden, sofern entsprechende allergenfreie Impfstoffe in Deutschland nicht zur Verfügung stehen.
Gleiches gilt für Impfstoffe und Arzneimittel zur spezifischen Prophylaxe, die auf Grundlage des § 79 Abs. 4a und 5 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht wurden.
6.) Die Impfempfehlung ist unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen.
7.) Wer durch eine Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Bekanntmachung öffentlich empfohlen und in Thüringen vorgenommen worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält auf Antrag soziale Entschädigung nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Der Antrag ist jeweils durch den Betroffenen oder dessen Sorgeberechtigten beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen.
8.) Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Veröffentlichung (17.12.2024) in Kraft.
Gleichzeitig wird die öffentliche Empfehlung vom 06. Dezember 2022 (ThürStAnz Nr. 3/2023 S. 158 - 159) aufgehoben.
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(Stand: 08.01.2025)
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