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Regelwerk Infektionsschutz/Hygiene

Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen des Landes Thüringen gemäß § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes
- Thüringen -

Vom 6. Dezember 2022
(ThürStAnz. Nr. 3 vom 16.01.2023 S. 158)



1.) Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Impfungen öffentlich empfohlen:

  1. Cholera
  2. COVID-19
  3. Diphtherie
  4. Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
  5. Gelbfieber
  6. Haemophilus influenzae Typ b-Erkrankungen (Hib)
  7. Hepatitis A
  8. Hepatitis B
  9. Humane Papillomaviren (HPV)
  10. Influenza (Virusgrippe)
  11. Japanische Enzephalitis Masern
  12. Meningokokken-Infektionen
  13. Mumps
  14. Pertussis (Keuchhusten)
  15. Pneumokokken-Erkrankungen
  16. Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  17. Rotavirus-Infektionen
  18. Röteln
  19. Tetanus (Wundstarrkrampf)
  20. Tollwut
  21. Typhus
  22. Varizella Zoster-Virus (Windpocken, Gürtelrose)
  23. Affenpocken

2.) Die Impfungen sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. Insbesondere wird auf die jeweils gültige Fassung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) einschließlich der speziellen Hinweise zur Durchführung von Schutzimpfungen und der Hinweise zum Aufklärungsbedarf bei Schutzimpfungen sowie auf die Beachtung der aktuellen Fachinformationen hingewiesen.

3.) Empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, soweit sie von der STIKO am Robert Koch-Institut empfohlen werden.

4.) Die Schutzimpfungen gelten bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, wenn alle Einzelkomponenten des Impfstoffes öffentlich empfohlen sind.

Zum Erreichen eines individuellen Schutzes wird das Nachholen nicht erfolgter Impfungen jenseits des 2. Lebensjahres entsprechend den Empfehlungen der STIKO zum Schließen von Impflücken ausdrücklich empfohlen.

Über die STIKO-Empfehlungen hinausgehend wird die Schutzimpfung gegen Influenza für Kinder ab dem 6. Lebensmonat sowie für Jugendliche und Erwachsene jeden Alters empfohlen.

5.) Für Schutzimpfungen sind grundsätzlich nur Impfstoffe zu verwenden, die vom Bundesamt für Sera und Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen oder deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.

Ein anderer Impfstoff kann als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum bei Anhaltspunkten für Allergien des zu Impfenden gegen Impfstoffbestandteile verabreicht werden, sofern entsprechende allergenfreie Impfstoffe in Deutschland nicht zur Verfügung stehen.

Gleiches gilt für Impfstoffe, die nach § 79 Absatz 4a Arzneimittelgesetz im Fall einer bestehenden oder drohenden bedrohlichen übertragbaren Krankheit vom Bundesministerium für Gesundheit beschafft wurden.

6.) Die Impfempfehlung ist unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

7.) Wer durch eine Impfung bzw. eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Bekanntmachung öffentlich empfohlen und in Thüringen vorgenommen worden ist, einen Impfschaden und/oder Gesundheitsschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgungsleistungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz. Der Antrag ist jeweils durch den Betroffenen bzw. dessen Sorgeberechtigten beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen.

8.) Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig wird die öffentliche Empfehlung vom 10. August 2022 (ThürStAnz Nr. 35/2022 S. 1040) aufgehoben.

ENDE

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