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LKHG - Saarländisches Krankenhausgesetz
- Saarland -
Vom 13. Juli 2005
(Amtsbl. Nr. 35 vom 25.08.2005 S. 1290; 21.11.2007 S.75 07; 06.05.2009 S. 862 09; 18.11.2010 S. 1420 10; 16.10.2012 S. 436; 17.06.2015 S. 376 15; 23.09.2015 S. 672 15a; 26.11.2015 S. 857aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2126-3
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, im Saarland eine bedarfsgerechte stationäre und teilstationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes System leistungsfähiger und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser zu sozial tragbaren Vergütungen sicherzustellen. Die besonderen Aufgaben des Universitätsklinikums des Saarlandes in Forschung und Lehre bleiben gewährleistet.
(2) Die Krankenhäuser berücksichtigen bei der Krankenhausbehandlung die Belange und die Würde der Patientinnen und Patienten. Dabei ist jede Patientin und jeder Patient nach Art und Schwere der Erkrankung unabhängig von ihrer oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sozialen Stellung oder Krankenversicherung medizinisch zweckmäßig und ausreichend zu versorgen.
(3) Die Krankenhäuser fördern die Aus-, Weiter- und Fortbildung der im Krankenhaus Beschäftigten.
(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Saarland, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Sechste und Siebente Abschnitt mit Ausnahme des § 38 gelten nur für die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. Die Vorschriften dieser Abschnitte über die Investitionsprogramme und die Förderung der Krankenhäuser mit Ausnahme des § 38 gelten nicht für das Universitätsklinikum des Saarlandes. Das Gesetz gilt nicht für die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie.
(2) § 6 Abs. 1 und 2 und die §§ 8, 13, 13a, 14 und 16 bis 19 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen unabhängig von deren Rechtsform betrieben werden. Die Religionsgemeinschaften treffen für ihre Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen. Sie unterrichten die Krankenhausaufsichtsbehörde über die von ihnen getroffenen Regelungen.
§ 3 Sicherstellungsauftrag und Trägerschaft 15a
(1) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Krankenhäuser können von freigemeinnützigen, privaten oder öffentlichen Krankenhausträgern errichtet und betrieben werden.
(2) Das Land stellt die Krankenhausversorgung durch die Krankenhaus- und Investitionsplanung, durch das Universitätsklinikum des Saarlandes und durch die Genehmigung der vereinbarten Krankenhausentgelte sicher.
(3) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken gewährleisten die Krankenhausversorgung durch das Errichten und das Betreiben von Krankenhäusern als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Sie müssen die Pflichtaufgabe nur erfüllen, soweit sich kein freigemeinnütziger, privater oder anderer geeigneter öffentlicher Krankenhausträger findet und ohne die Übernahme eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung gefährdet wäre.
§ 4 Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit 15a
(1) Die Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sichergestellt ist.
(2) Die Krankenhäuser sind im Interesse der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:
(3) Die Krankenhäuser arbeiten auch mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, ambulanten Pflegediensten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammen. Dabei sind Zusammenschlüsse insbesondere auf der Grundlage der §§ 140a bis 140d des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - anzustreben.
Zweiter Abschnitt
Patient und Krankenhaus
§ 5 Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung 15a
(1) Wer nach ärztlicher Beurteilung der stationären oder teilstationären Behandlung bedarf, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann, hat Anspruch auf Aufnahme in ein Krankenhaus. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der stationären oder teilstationären Behandlung trifft die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt im Krankenhaus unter Berücksichtigung der Befunde der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind in jedem Fall vorrangig aufzunehmen und zu versorgen.
(2) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe seiner stationären und teilstationären Behandlungsmöglichkeiten zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten verpflichtet; die Pflicht zur Hilfe in Notfällen und die Versorgung nach den Vorschriften des Unterbringungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2014 (Amtsbl. I S. 156) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(3) Soweit das Krankenhaus auf Grund seines Versorgungsauftrages Notfallpatientinnen und Notfallpatienten nicht angemessen behandeln kann, hat es eine ausreichende Erstversorgung vorzunehmen und für die Verlegung in ein geeignetes Krankenhaus zu sorgen.
(4) Aus medizinischen, pflegerischen, hygienischen und baulichen Gründen darf die Patientenaufnahme nur im Rahmen der anerkannten Krankenhausplanbetten erfolgen. Ist ein Krankenhaus voll belegt, verweist es - abgesehen von Notaufnahmen, Epidemien oder Katastrophenfällen - die Patientin oder den Patienten auf andere geeignete aufnahmefähige Krankenhäuser.
(5) Der Anspruch des Krankenhauses gegenüber der Patientin oder dem Patienten oder deren Kostenträgern auf Übernahme der Kosten der stationären oder teilstationären Versorgung bleibt unberührt.
(6) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Ärztinnen und Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärztinnen/Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten und Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Ausnahme der §§ 16 Absatz 2 und 18, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung 15a
(1) Jedes Krankenhaus richtet einen eigenen Sozialdienst ein. Fachkräfte des Sozialdienstes im Krankenhaus sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.
(2) Der Sozialdienst arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem ärztlichen und pflegerischen Dienst zusammen. Er hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus zu ergänzen und sie oder ihn sowie gegebenenfalls ihre oder seine Angehörigen in sozialen Fragen zu beraten. Die psychosoziale Betreuung und Beratung erfolgt insbesondere durch persönliche Hilfe, die Unterstützung bei der Einleitung von medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen und bei der Vorbereitung häuslicher Pflege sowie durch die Vermittlung von ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus. Liegen Hinweise vor, dass eine ambulante oder stationäre pflegerische Weiterversorgung und Betreuung der Patientin oder des Patienten sicherzustellen ist, veranlasst der Sozialdienst bei der Pflegekasse unverzüglich eine Begutachtung nach § 18 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung. Bei Patientinnen und Patienten, die nicht in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind, veranlasst der Sozialdienst die Information des jeweiligen Versicherungsunternehmens oder zuständigen Leistungsträgers.
(3) Die besonderen Belange behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten sind zu berücksichtigen. Die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ist sicherzustellen; die aus sonstigen Gründen begehrte Mitaufnahme einer Begleitperson ist vom Krankenhaus zu sozial vertretbaren Entgelten zu ermöglichen, soweit die Aufnahme und die Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Krankenhaus regelt angemessene tägliche Besuchszeiten, die insbesondere die Belange kranker Kinder, behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten berücksichtigen und Berufstätigen auch an Werktagen Krankenbesuche ermöglichen. Die Betriebsabläufe des Krankenhauses sollen so eingerichtet werden, dass sie dem Bedürfnis der Patientinnen und Patienten nach Schonung und Ruhe Rechnung tragen und eine ungestörte Nachtruhe gewährleisten. Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung der Patientinnen und Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf die Kranken und ihre Würde durchzuführen.
(5) Sterbende Patientinnen und Patienten haben in besonderem Maß Anspruch auf eine ihrer Würde entsprechende Behandlung und Unterbringung. Auf die Bedürfnisse dieser Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen nach Ruhe, menschlicher Nähe und Seelsorge hat das Krankenhaus Rücksicht zu nehmen. Sofern Sterbende und deren Angehörige wünschen, dass Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt werden, soll das Krankenhaus sie entlassen, wenn die notwendige Betreuung ausreichend gewährleistet ist. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist auch über den Tod hinaus zu wahren. Hinterbliebene sollen angemessen Abschied nehmen können.
(6) Krankenhäuser mit Intensivbetten haben mindestens eine Ärztin oder einen Arzt zu der oder dem Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Aufgabe der oder des Transplantationsbeauftragten ist es,
Transplantationsbeauftragte unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinen Weisungen. Sie sind berechtigt, jederzeit Stationen mit Intensivbetten zu betreten und sich dort zu informieren. Transplantationsbeauftragte sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung freizustellen.
(7) Um den religiösen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Krankenhaus Gelegenheit zur Durchführung von Gottesdiensten und zur Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben. Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.
(8) Im Interesse der Patientinnen und Patienten unterstützen die Krankenhäuser die Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen sowie ehrenamtliche Patientendienste und arbeiten mit diesen zusammen.
§ 7 Kind im Krankenhaus
(1) Das Krankenhaus sorgt für eine kindgerechte Krankenhausversorgung. Kinder und Jugendliche sind vorrangig unter Berücksichtigung ihrer besonderen psychischen und medizinischen Bedürfnisse in pädiatrischen und kinderchirurgischen bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Hauptfachabteilungen zu behandeln. Die Behandlung, Pflege und Betreuung von Kindern hat unter Beachtung ihrer besonderen Bedürfnisse und in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten zu erfolgen. Die Gestaltung der Räume sowie der Stationsablauf sollen hierauf ausgerichtet sein.
(2) Die von der verantwortlichen Krankenhausärztin oder vom verantwortlichen Krankenhausarzt bestätigte, aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Kindes ist sicherzustellen. Die aus sonstigen Gründen begehrte Mitaufnahme einer Begleitperson des Kindes ist vom Krankenhaus zu sozial vertretbaren Entgelten zu ermöglichen, soweit die Aufnahme und Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt wird. Ist dem Krankenhaus die Mitaufnahme nicht möglich, so stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise dem Bedürfnis des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann.
(3) Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit der Schulaufsichtsbehörde die schulische Betreuung langzeiterkrankter Kinder und Jugendlicher.
§ 8 Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher
(1) Der Krankenhausträger bestellt jeweils für die Dauer von fünf Jahren für jedes Krankenhaus eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher. Bedienstete des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden.
(2) Das Krankenhaus teilt den Namen und die Anschrift der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers der Krankenhausaufsichtsbehörde mit. Es gibt den Patientinnen und Patienten Name, Anschrift, Sprechstundenzeit und Aufgabenbereich der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers in geeigneter Weise bekannt. Der unmittelbare Zugang zur Patientenfürsprecherin oder zum Patientenfürsprecher muss gesichert sein.
(3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher vertritt die Interessen der Patientin oder des Patienten gegenüber dem Krankenhaus im Rahmen dieses Gesetzes. Sie oder er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin oder des Patienten tätig. Sie oder er kann sich mit schriftlichem Einverständnis der Patientin oder des Patienten unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und sonstige zuständige Institutionen oder Behörden wenden. Sie oder er hat über alle Angelegenheiten Stillschweigen zu wahren, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden.
(4) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher wird vom Krankenhaus in ihrer oder seiner Arbeit unterstützt. Der jeweilige Krankenhausträger soll der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher eine angemessene Fort- und Weiterbildung ermöglichen. Die Krankenhausleitung geht dem Vorbringen der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers nach und erteilt ihr oder ihm die notwendigen Auskünfte. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher ist in Ausübung ihres oder seines Amtes nicht an Weisungen gebunden. In regelmäßigen Abständen legt sie oder er dem Krankenhausträger und der Krankenhausleitung einen schriftlichen Erfahrungsbericht vor.
(5) Das Amt der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers ist ein Ehrenamt. Es handelt sich um eine betreuende Tätigkeit, für die die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher vom Krankenhaus eine Aufwandsentschädigung erhält.
Dritter Abschnitt
Pflichten der Krankenhäuser
§ 9 Qualitätssicherung und Barrierefreiheit 07 15a
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine den fachlichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität ihrer Leistungen zu gewährleisten und sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie die nach dem Vierten Kapitel, Neunter Abschnitt des Sozialgesetzbuchs Fuenftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung -, vorgesehenen Maßnahmen. Darüber hinaus soll die Qualitätssicherung alle Maßnahmen im Umfeld der Patientin oder des Patienten sowie gesundheitsfördernde Aspekte umfassen. Diese beinhalten auch die Versorgungsanforderungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere auch die baulichtechnische sowie kommunikative Barrierefreiheit.
§ 10 Notfallversorgung, Brand- und Katastrophenschutz 15a
(1) Die Krankenhäuser nehmen an der Notfallversorgung teil. Sie müssen organisatorisch und medizinisch zur Aufnahme und qualifizierten stationären Erstversorgung einer Notfallpatientin oder eines Notfallpatienten in der Lage sein, insbesondere sind die dafür erforderlichen Einrichtungen, Planbetten und teilstationären Plätze vorzuhalten. Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst verpflichtet, insbesondere zur Teilnahme am Zentralen Landesweiten Behandlungskapazitätennachweis (ZLB) und zur Bereitstellung von Ärztinnen und Ärzten für Einsätze im Rettungsdienst gemäß dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz ( SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 418) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Krankenhäuser nehmen an der Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen teil. Sie haben zu diesem Zweck Einsatzleitungen zu schaffen, Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben und diese mit den zuständigen Stellen für den Brand- und Katastrophenschutz abzustimmen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind der Krankenhausaufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen. In den Alarm- und Einsatzplänen müssen auch Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten enthalten sein. Benachbarte Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu unterstützen. Die Krankenhausleitungen bestellen Beauftragte für den Brandschutz und für interne und externe Gefahrenlagen.
(3) Die Krankenhäuser führen regelmäßig mit den zuständigen Stellen für den Brand- und Katastrophenschutz abgestimmte Katastrophenschutzübungen durch. Hierüber setzen sie die Krankenhausaufsichtsbehörde in Kenntnis.
(4) Die Krankenhäuser nehmen an der medizinischen Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten teil. Die nach Absatz 2 zu erstellenden Alarm- und Einsatzpläne müssen die folgenden Situationen mit berücksichtigen:
(5) Im Rahmen der Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen unterstützen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 ausgewählten Krankenhäuser die zuständigen Behörden durch Bevorratung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial. Die von den zuständigen Behörden beschafften Bestände sollen in den Versorgungskreislauf des Krankenhauses aufgenommen werden.
(6) Die Krankenhausaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung Näheres über die Aufgaben der Krankenhauseinsatzleitungen und der Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen, über den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne, über die Zuständigkeiten und das Verfahren der gegenseitigen Unterstützung im Brand- und Katastrophenfall sowie über die Bevorratung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial zur Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen einschließlich der Kostentragungspflicht zu bestimmen.
(1) Die Krankenhäuser treffen entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen. Zu diesem Zweck bildet jedes Krankenhaus eine Krankenhaushygienekommission.
(2) Die Krankenhausaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
im Einzelnen zu regeln.
(3) Die infektionshygienische Überwachung der Krankenhäuser gemäß § 23 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie die hygienische Überwachung der Krankenhäuser nach § 12 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), in der jeweils geltenden Fassung, obliegt den Gesundheitsämtern der jeweils zuständigen Landkreise und des Regionalverbandes.
Vierter Abschnitt
Auskunftspflicht, Datenschutz, Krankenhausaufsicht
§ 12 Auskunftspflicht und Statistik 10 15a
(1) Die Krankenhäuser und die Sozialleistungsträger erteilen der Krankenhausaufsichtsbehörde auf Anfrage die Auskünfte, die für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere die Krankenhausplanung, Krankenhausfinanzierung und Krankenhausaufsicht, erforderlich sind. Die Auskunftspflicht der Krankenhäuser gilt analog gegenüber dem Landesamt für Soziales hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungsstätten sowie gegenüber den Gesundheitsämtern hinsichtlich der hygienischen Überwachung und der Planungen nach § 10 Abs. 4. Auskünfte dürfen nur anonymisiert erteilt werden; dies gilt nicht für Auskünfte, die im Rahmen der Krankenhausaufsicht nach § 15 erforderlich sind.
(2) Die Krankenhäuser legen der Krankenhausaufsichtsbehörde die für Zwecke der Krankenhausplanung erforderlichen statistischen Daten vor. Die Krankenhausaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über den Inhalt, die Art und Periodizität der Erhebungen und die Vorlagetermine zu regeln. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die nach § 28 Abs. 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) in der jeweils geltenden Fassung von den Krankenhäusern mitzuteilenden Sachverhalte in die Erhebungen für Planungszwecke einbezogen werden.
(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen den in Absatz 1 genannten Gesundheitsbehörden für verwaltungsinterne Zwecke sowie den Mitgliedern der Saarländischen Krankenhauskonferenz gemäß § 27 im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung und an der Erstellung der Investitionspläne weitergegeben werden. Weitergehende Informationsrechte bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und für die Vertragskrankenhäuser nach § 107 Abs. 2 und § 108 Nr. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
(1) Alle Daten von Patientinnen und Patienten (Patientendaten) im Krankenhaus unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Patientendaten sind auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
(2) Patientendaten dürfen vom behandelnden Krankenhaus nur erhoben, gespeichert oder in sonstiger Weise genutzt werden, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses, zur Durchführung der Behandlung der Patientin oder des Patienten, zur Leistungsabrechnung, zur Erfüllung der klinischen Dokumentationspflicht oder einer gesetzlichen Erhebungs- und Speicherungspflicht. Im Einzelfall darf die Erhebung, Speicherung oder sonstige Nutzung von Patientendaten auch mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten erfolgen; dies gilt insbesondere für die Angabe der Konfessionszugehörigkeit bei der Patientenaufnahme zum Zweck der Krankenhausseelsorge. Die Einwilligung bedarf, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist, der Schriftform. Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist sie aufzuzeichnen. Die Patientin oder der Patient ist über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erhebung, Speicherung oder sonstigen Nutzung zu unterrichten und aufzuklären. Aus der Verweigerung dürfen der Patientin oder dem Patienten keine Nachteile entstehen. Unzumutbare oder sachfremde Angaben dürfen auch mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten nicht verarbeitet werden.
(3) Die Weitergabe von Patientendaten an andere Fachabteilungen innerhalb des Krankenhauses oder an den Sozialdienst im Krankenhaus ist nur zulässig, soweit sie für die Behandlung oder soziale Betreuung von Patientinnen oder Patienten erforderlich sind. Im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten und Angehörigen der Gesundheitsfachberufe ist zu gewährleisten, dass auf Patientendaten nur insoweit zurückgegriffen wird, als dies für die dem Berufsbild entsprechenden Funktionen erforderlich ist und diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können. Die Nutzung der Patientendaten durch die Krankenhausverwaltung darf nur in dem Maß erfolgen, wie dies für die Abwicklung des Behandlungsfalles erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Datensicherungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass das Patientengeheimnis gewahrt bleibt.
(4) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt oder soweit dies erforderlich ist
Personen oder Stellen, denen nach dieser Vorschrift Patientendaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen übermittelt wurden. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst nach diesem Gesetz.
(5) Patientendaten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 nicht mehr erforderlich und die durch Rechtsvorschriften oder die ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Berufsordnung vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind.
(6) Nach Abschluss der Behandlung unterliegen personenbezogene Daten, die in automatisierten Verfahren gespeichert und direkt abrufbar sind, dem alleinigen Zugriff der jeweiligen Fachabteilung. Dies gilt nicht für diejenigen Daten, die für das Auffinden der sonstigen Patientendaten erforderlich sind. Die Eröffnung des Direktzugriffs auf den Gesamtdatenbestand für andere Stellen im Krankenhaus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nur mit Zustimmung der Fachabteilung zulässig.
(7) Die Patientin oder der Patient kann kostenfreie Auskunft über die gespeicherten persönlichen Daten und Einsicht in die Behandlungsdokumentation verlangen. Das kostenfreie Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf Angaben über Personen und Stellen, an die Daten übermittelt wurden. Zu diesem Zweck ist die Tatsache der Datenübermittlung und die datenempfangende Stelle aufzuzeichnen. Die Auskunft über medizinische Daten oder die Gewährung der Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation hat unter der Verantwortung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zu erfolgen.
(8) Jedes Krankenhaus bestellt schriftlich eine oder einen oder mehrere Datenschutzbeauftragte. Zu Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer dadurch keiner Pflichtenkollision mit sonstigen Aufgaben ausgesetzt wird und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Datenschutzbeauftragte unterstehen der Krankenhausleitung unmittelbar. Sie sind bei Anwendung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Aufgaben der Beauftragten für Datenschutz im Krankenhaus ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13a Datenverarbeitung im Auftrag 15a
(1) Der Krankenhausträger darf die Verarbeitung von Patientendaten einem Auftragnehmer übertragen, wenn
Vor der Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Patientendaten außerhalb des Krankenhauses ist zu prüfen, ob dies im wohlverstandenen Interesse der Patientin oder des Patienten liegt oder der Zweck auch mit verschlüsselten oder pseudonymisierten Patientendaten erreicht werden kann.
(2) Eine über drei Monate hinausgehende Speicherung von Patientendaten durch einen Auftragnehmer ist außerhalb des Krankenhauses nur zulässig, wenn die Patientendaten auf getrennten Datenträgern gespeichert sind, die der Auftragnehmer für den Krankenhausträger verwahrt.
(3) Der Auftragnehmer ist vom Krankenhausträger sorgfältig auszuwählen. Die Einzelheiten des Auftrags und die vom Auftragnehmer zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen sind schriftlich zu vereinbaren. Eine Abschrift der Vereinbarung hat der Krankenhausträger dem Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland und der Krankenhausaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden.
(4) Der Auftragnehmer darf die ihm überlassenen Patientendaten nur im Rahmen des Auftrags und der Weisungen des Krankenhausträgers verarbeiten. Sofern die §§ 13 und 14 für den Auftragnehmer nicht gelten, hat der Krankenhausträger sicherzustellen, dass der Auftragnehmer diese Vorschriften entsprechend anwendet und sich insoweit der Kontrolle des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterwirft.
(5) Eine Übertragung des Auftrags auf Dritte oder die Erteilung von Unteraufträgen ist nur mit Zustimmung des Krankenhausträgers zulässig. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Übernimmt ein Auftragnehmer nach einer Betriebseinstellung eines Krankenhauses den gesamten Bestand der Patientendaten, gelten für ihn als verantwortliche Stelle hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten die Vorschriften dieses Abschnitts. Bei der Übernahme ist vertraglich sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung oder Untersuchung auf Verlangen in gleicher Weise wie bisher beim Krankenhaus Auskunft und Einsicht erhalten.
§ 14 Forschung und Patientendaten
(1) Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte dürfen die innerhalb ihrer Fachabteilung zu Behandlungszwecken aufgezeichneten Patientendaten für eigene medizinische wissenschaftliche Forschung nutzen, wenn der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht erreicht werden kann und
(2) Patientendaten dürfen an andere Stellen für bestimmte Forschungsvorhaben nur weitergegeben werden, wenn die Patientin oder der Patient ausdrücklich eingewilligt hat. Der Einwilligung der Patientin oder des Patienten bedarf es nicht, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt, die Einholung der Einwilligung der Patientin oder beim Patienten nicht zugemutet werden kann und ihre oder seine schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Krankenhäuser haben die Empfängerin oder den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, den Kreis der betroffenen Patientinnen oder Patienten, das von der Empfängerin oder vom Empfänger genannte Forschungsvorhaben sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 aufzuzeichnen. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten weiter übermittelt oder für ein anderes als das angegebene Forschungsvorhaben verarbeitet oder sonst genutzt werden.
(3) Zu Zwecken nicht nur der behandlungsbezogenen Aufgaben der wissenschaftlichen Erforschung einer bestimmten Krankheit dürfen Krankenhäuser personenbezogene Daten in einem klinischen Krankheitsregister speichern, verarbeiten und nutzen. Dies ist nur zulässig mit Genehmigung durch die Krankenhausaufsichtsbehörde und nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz. In der Genehmigung sind die Zweckbestimmung des klinischen Krankheitsregisters, die Art der zu speichernden Daten und der Kreis der Betroffenen festzulegen.
(4) In einem klinischen Krankheitsregister können auch personenbezogene Daten mehrerer Krankenhäuser zusammengeführt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten dürfen in einem klinischen Krankheitsregister gespeichert werden, wenn die oder der Betroffene im Einzelfall nach vorheriger Unterrichtung über die Datenübermittlung an die registerführende Stelle und Aufklärung über den Zweck des Registers nicht widersprochen hat. Von der Unterrichtung der Betroffenen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn keine Nachsorgemaßnahmen mit Hilfe des klinischen Krankheitsregisters durchgeführt werden, eine ernste, nicht behebbare Gesundheitsverschlechterung eintreten kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin oder der Patient der Speicherung widersprochen hätte. Die Gründe sind aufzuzeichnen.
(6) Die Registerdaten dürfen nur im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung genutzt werden. Das registerführende Krankenhaus trägt die Verantwortung für die datenschutzrechtlich unbedenkliche Führung des klinischen Krankheitsregisters.
(7) Die übermittelten personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen nur mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten für ein anderes als das angegebene Forschungsvorhaben verarbeitet oder sonst genutzt werden.
(8) Die Daten nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind so bald wie möglich zu anonymisieren. Die Merkmale, mit deren Hilfe der Bezug der anonymisierten Daten zu den Patientinnen oder Patienten wiederhergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern und zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.
(9) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen darf keinen Personenbezug erkennen lassen.
§ 15 Krankenhausaufsicht 10 15a
(1) Die Krankenhäuser unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Krankenhausaufsichtsbehörde). Die Vorschriften über die hygienische Überwachung der Krankenhäuser gemäß § 11 Abs. 3 und über die Aufsicht über die Ausbildungsstätten gemäß § 43 Abs. 4 sind Teil der Krankenhausaufsicht.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die für die Krankenhäuser geltenden Rechtsvorschriften beachtet und eingehalten werden. Sie ist so zu handhaben, dass die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der Krankenhäuser gefördert und nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände, über die Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug, die Rechtsaufsicht über das Universitätsklinikum des Saarlandes sowie über die landes- und bundesunmittelbaren Körperschaften bleiben unberührt.
(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die dafür notwendigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Zur Überwachung dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Krankenhauses das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass das Krankenhaus die Rechtsverletzung behebt. Kommt das Krankenhaus dem innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde das Krankenhaus verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.
(5) Bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten unterrichtet das Krankenhaus die Krankenhausaufsichtsbehörde, das Landesamt für Soziales und die jeweils zuständige Heilberufekammer.
Fuenfter Abschnitt
Organisation der Krankenhäuser
§ 16 Krankenhausleitung und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 15a
(1) Die Krankenhausleitung wird vom Krankenhausträger bestellt. Ihr obliegt die Betriebsführung des Krankenhauses.
(2) Sie besteht mindestens aus einer Verwaltungsdirektorin oder einem Verwaltungsdirektor, einer Ärztlichen Direktorin oder einem Ärztlichen Direktor und einer Pflegedirektorin oder einem Pflegedirektor; für jedes Mitglied der Krankenhausleitung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Die für die Geschäftsleitung geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
(3) Die Krankenhausleitung ist dafür verantwortlich, dass die patientengerechte Versorgung und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden und die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses gewährleistet ist.
(4) Die Zuständigkeiten der Mitglieder der Krankenhausleitung ergeben sich aus den §§ 17, 18 und 19, soweit der Krankenhausträger keine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft.
(5) Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, einschlägige Informationen bereitzustellen, um den jeweiligen Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer angebotenen Gesundheitsversorgung. Die Krankenhausleitung ist ferner verpflichtet, nachvollziehbare Rechnungen und vollständige Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus und ihren Versicherungsschutz bereitzustellen. Weiter hat die Krankenhausleitung eine nach Risiko angemessene Deckungsvorsorge zur Haftung für Leistungen ihrer Beschäftigten und der in ihrem Auftrag eingesetzten Personen nachzuweisen.
(6) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Neben der Erstattung der Kosten, welche durch ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 im Krankenhaus verursacht werden, kann der Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich verlangen.
(7) Werden im stationären Bereich von hierzu berechtigten Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind deren nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte sowie nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen. Die Regelung des § 22 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. I S. 1087), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(8) Der Krankenhausträger stellt durch hausinterne Regelungen die angemessene Beteiligung nach Absatz 7 sicher. Sofern der Krankenhausträger keine andere Regelung trifft, haben die liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte von ihren nach Abzug der Abgaben an den Krankenhausträger nach Absatz 6 verbleibenden Liquidationseinnahmen im stationären Bereich bis zu 25.600 Euro Abgaben in Höhe von 10 vom Hundert, von mehr als 25.600 Euro bis 127.800 Euro in Höhe von 25 vom Hundert und von den 127.800 Euro übersteigenden Liquidationseinnahmen in Höhe von 40 vom Hundert einer Mitarbeiterbeteiligung zuzuführen. Bei der Verteilung sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen.
(9) Die Erfüllung von bestehenden Verträgen des Krankenhausträgers mit liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten bleibt unberührt. Der Krankenhausträger hat die rechtlichen Möglichkeiten einer Anpassung dieser Verträge auszuschöpfen.
§ 17 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor 15a
(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor muss über die notwendigen betriebswirtschaftlichen und sonstigen Fachkenntnisse verfügen.
(2) Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor obliegt insbesondere
§ 18 Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor
(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor vertritt vorrangig die medizinischen Belange in der Krankenhausleitung.
(2) Der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor obliegt die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, insbesondere
§ 19 Pflegedirektorin oder Pflegedirektor
(1) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor vertritt vorrangig die pflegerischen Belange in der Krankenhausleitung. Sie oder er muss eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Krankenpflegefachberuf sowie eine Weiterbildung absolviert haben, die zur Leitungsfunktion qualifiziert.
(2) Der Pflegedirektorin oder dem Pflegedirektor obliegt insbesondere
§ 20 Jahresabschlussprüfung 15a
(1) Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung des Rechnungswesens durch eine geeignete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Sie wird jährlich vom Krankenhausträger bestellt.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
(3) Werden nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen erhoben, hat der Abschlussprüfer dies zu bestätigen; andernfalls ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen.
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(Stand: 28.08.2023)
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