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Gesetz Nr. 1865 zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes
Vom 23. September 2015
(Amtsbl. I Nr. 26 vom 24.09.2015 S. 672)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes
Das Saarländische Krankenhausgesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:
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"Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel des Gesetzes § 2 Geltungsbereich § 3 Sicherstellungsauftrag und Trägerschaft § 4 Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit Zweiter Abschnitt Patient und Krankenhaus § 5 Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung § 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung § 7 Kind im Krankenhaus § 8 Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher Dritter Abschnitt Pflichten der Krankenhäuser § 9 Qualitätssicherung und Barrierefreiheit § 10 Notfallversorgung, Brand- und Katastrophenschutz § 11 Krankenhaushygiene Vierter Abschnitt Auskunftspflicht, Datenschutz, Krankenhausaufsicht § 12 Auskunftspflicht und Statistik § 13 Patientendatenschutz § 13a Datenverarbeitung im Auftrag § 14 Forschung und Patientendaten § 15 Krankenhausaufsicht Fuenfter Abschnitt Organisation der Krankenhäuser § 16 Krankenhausleitung und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 17 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor § 18 Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor § 19 Pflegedirektorin oder Pflegedirektor § 20 Jahresabschlussprüfung § 21 Arzneimittelkommission Sechster Abschnitt Flexible Krankenhausplanung § 22 Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung § 23 Aufstellung des Krankenhausplans § 24 Aufnahme in den Krankenhausplan § 25 Abweichungskorridor § 26 Selbstverwaltungspartner § 27 Saarländische Krankenhauskonferenz Siebenter Abschnitt Förderung der Krankenhäuser § 28 Investitionsplanung § 29 Grundsätze der Förderung § 30 Einzelförderung § 31 Pauschale Förderung § 32 Förderung der Nutzung von Anlagegütern § 33 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen ("alte Last") § 34 Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten § 35 Förderung zur Betreuung von Kindern § 36 Förderung zum Ausgleich von Eigenmitteln § 37 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan § 38 Förderung von Forschungsvorhaben § 39 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen § 40 Rückzahlung von Fördermitteln § 41 Verzinsung § 42 Beteiligung der Gemeinden an der Mittelaufbringung Achter Abschnitt Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens § 43 Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten Neunter Abschnitt Schlussbestimmungen § 44 Darlehen aus Landesmitteln § 45 Änderung anderer Rechtsvorschriften § 46 Inkrafttreten" |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Achte" durch das Wort "Siebente" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 8, 13," die Angabe "13a" und ein Komma eingefügt und die Wörter "ohne Rücksicht auf" durch die Wörter "unabhängig von" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Gemeindeverbände" durch die Wörter "Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
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5. Errichtung und Betrieb von gemeinsamen Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe. | "5. Errichtung und Betrieb von gemeinsamen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe; bedarfsabhängig ist bei Fort- und Weiterbildung auch eine Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des Saarlandes zulässig." |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "im Rahmen des §§ 140a bis 140h des Sozialgesetzbuchs Fuenftes Buch" durch die Wörter "auf der Grundlage der §§ 140a bis 140d des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1271), geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)" durch die Wörter "Unterbringungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2014 (Amtsbl. I S. 156) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Ärztinnen und Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärztinnen/Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten und Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Ausnahme der §§ 16 Absatz 2 und 18, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist."
(Stand: 06.07.2018)
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