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Regelwerk, Biotechnologie

SHKG - Saarländisches Heilberufekammergesetz
Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland

- Saarland -

Vom 30. Januar 2018
(Amtsbl. Nr. 6 vom 15.02.2018 S. 70; 22.08.2018 S. 674 18; 08.12.2021 S. 2629 21; 16.03.2022 S. 638 22; 16.03.2022 S. 631 22; 13.03.2024 S. 310 24)



Siehe FN *

Archiv 2003,  2007

Erstes Kapitel
Rechtsstellung, Aufgaben und Organe der Kammern; Versorgungswerke

§ 1 Kammern 22

(1) Als öffentliche Berufsvertretungen sind errichtet

  1. die Ärztekammer des Saarlandes,
  2. die Apothekerkammer des Saarlandes,
  3. die Tierärztekammer des Saarlandes,
  4. die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes.

Bei der Ärztekammer des Saarlandes werden eine Abteilung Ärzte, eine Abteilung Zahnärzte und eine Abteilung Versorgungswerk mit jeweils eigener Vermögensverwaltung gebildet.

(2) Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung; sie führen ein Dienstsiegel.

(3) Die Kammern unterliegen staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und des sonstigen für sie geltenden Rechts erstreckt. In den Fällen des § 4 Abs. 2 unterliegen sie der Fachaufsicht.

(4) Die Aufsicht über die Kammern führt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Aufsichtsbehörde).

§ 2 Kammermitglieder 22

(1) Der jeweiligen Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf nicht ausüben, nicht bereits Pflichtmitglied einer Kammer eines anderen Landes sind und ihre Hauptwohnung im Saarland begründet haben, sind Pflichtmitglied der Ärztekammer. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, denen von der zuständigen Behörde der partielle Zugang zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eröffnet wurde. Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können. Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben und nicht Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Satzes 2 sind, steht der freiwillige Beitritt offen.

(1a) Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker oder nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Kammer.

(2) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vor übergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, werden keine Kammermitglieder. Sie sind verpflichtet, sich bis spätestens zwei Wochen nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Saarland bei der jeweiligen Kammer zu melden. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fuenfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder, die ihre Hauptwohnung im Ausland nehmen, ohne dort ihren Beruf auszuüben.

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