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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung saarländischer Gesetze an das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und an weitere Gesetze
- Saarland -

Vom 13. März 2024
(Amtsbl. I Nr. 18 vom 08.05.2024 S. 310)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen

Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 577), wird wie folgt geändert:

In der Anlage zu § 1 wird in Nummer 47 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 47 folgende Nummer 48 angefügt:

"48. Besuchskommissionen gemäß § 15 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 615) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 2
Änderung des Hinterlegungsgesetzes

§ 28 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1409), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), wird durch folgende Sätze ersetzt:

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(2) Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1667, 1814, 1818 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist. "(2) Bei Hinterlegungen aufgrund von § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder aufgrund von § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1667 Absatz 2 Satz 2, § 1798 Absatz 2 Satz 1, § 1813 Absatz 1 oder § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet worden ist. Gleiches gilt bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1814, 1818 oder § 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze

Das Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 2 und § 53 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Inneres und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

2. § 31

§ 31 Anlegung von Mündelgeld

(1) Sparkassen im Sinne des Saarländischen Sparkassengesetzes sind geeignet zur Anlegung von Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB.

(2) Für die Anlegung von Mündelgeld ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nur als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswerts liegt.

wird aufgehoben.

3. In § 32 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Ministerium der Justiz" ersetzt.

4. In § 34, § 35, § 36 und § 37 werden jeweils die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie" ersetzt.

5. In § 60a Absatz 3, 4 und 6 werden jeweils die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

In § 12 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), wird die Angabe " § 1903" durch die Angabe " § 1825" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

In § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 70), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 631 und 638), wird die Angabe " § 1896 Abs. 4 und § 1905" durch die Angabe " § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 und § 1830" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 236), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit" ersetzt.

2.

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