Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

AGJusG - Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze
- Saarland -

Vom 5. Februar 1997
(Amtsbl. I 1997 S. 258; 16.10.1997 S. 1130, ber. 1998 S. 195; 24.06.1998 S. 518; 21.02.2001 S. 532; 07.11.2001 S. 2158; 13.12.2005 S. 2055; 15.02.2006 S. 474; 16.05.2007 S. 1226; 21.11.2007 S. 2393; 19.11.2008 S. 1930; 18.11.2010 S. 1409;19.01.2011 S. 64; 21.01.2015 S. 193 15; 30.11.2016 S. 79; 13.03.2019 S. 420 19; 08.12.2021 S. 2629 21; 13.03.2024 S. 310 24)
Gl.-Nr.: 400-1



Erster Teil
Ausführung materiellen Rechts

Kapitel 1
Ausführungsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Erster Abschnitt
Ausführungsvorschriften zum Allgemeinen Teil

§ 1 Rechtsfähige Vereine 24

Zuständige Behörde für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine nach § 22 und für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 2 Entziehung der Rechtsfähigkeit 24

Zuständige Behörde für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 3 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse

Unterabschnitt 1
Zuständigkeitsregelungen

§ 4 Vollziehung von Auflagen

Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Es kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

§ 5 Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern

Für die öffentliche Ermächtigung, die ein Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen benötigt, und für deren Widerruf ist die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

Unterabschnitt 2
Altenteilsverträge

§ 6 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

§ 7 Auslegungsregeln

(1) Der Verpflichtete hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten zu erbringen.

(2) Die für die Leistungen bestimmten Beträge oder Mengen sind im Zweifel die Jahresleistungen.

§ 8 Vorauszahlung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu erbringen.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat im Voraus zu zahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu erbringen sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Berechtigte den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

§ 9 Ort der Leistung

Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nichts anderes ergibt. Hat sich der Berechtigte auf dem überlassenen Grundstück eine Wohnung vorbehalten, sind die Leistungen in dieser zu bewirken.

§ 10 Zeit der Leistung

(1) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft als Jahresvorrat zu liefern, ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu der die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung vorauszugehen hat, bearbeitet sind. Als Jahresvorrat sind insbesondere solche Erzeugnisse zu liefern, die im Jahr nur einmal gewonnen werden.

(2) Hat der Verpflichtete wirtschaftliche Verrichtungen zu leisten, sind sie zu der Zeit vorzunehmen, die den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

§ 11 Art der Leistung

Hat der Verpflichtete Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.

§ 12 Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils

(1) Ist dem Berechtigten ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks, insbesondere eine Wohnung, zur Benutzung zu überlassen, hat der Verpflichtete das Grundstück oder den Teil des Grundstücks dem Berechtigten in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.

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