Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2074 zur Datenübermittlung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen
- Saarland -

Vom 16. März 2022
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 14.04.2022 S. 638)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer

Nach § 7 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer vom 5. Juni 1991 (Amtsbl. S. 866, 1992 S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Datenübermittlung durch das Versorgungswerk

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die betreffende Behörde oder das Vollstreckungsorgan. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen um Auskunft zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Befugnis vorliegen."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland

Nach § 8 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland vom 14. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1846), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Datenübermittlung durch das Versorgungswerk

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die betreffende Behörde oder das Vollstreckungsorgan. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen um Auskunft zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Befugnis vorliegen."

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG)

Nach § 6 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes ( SHKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 120 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Datenübermittlung durch das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die betreffende Behörde oder das Vollstreckungsorgan. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen um Auskunft zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Befugnis vorliegen."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland (StB/WPVG)

Nach § 13 des Gesetzes zur Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland (StB/WPVG) vom 26. September 2001 (Amtsbl. S. 2115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 2020 (Amtsbl. I S. 265), wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Datenübermittlung durch das Versorgungswerk

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die betreffende Behörde oder das Vollstreckungsorgan. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen um Auskunft zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Befugnis vorliegen."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 220783

ENDE

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