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PsychHGVO - Landesverordnung zu Qualifikationsanforderungen und Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer
Störungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Oktober 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 18.11.2021 S. 1293)
Gl.-Nr.: 2126-15-1
Archiv: PsychKGVO2008, 2019
Aufgrund des § 43 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1035) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
§ 1 Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes
(1) Zur Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen ( PsychHG) ist befähigt, wer
führen darf oder
(2) Zur Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen ist auch befähigt, wer
§ 2 Anforderungen an die ärztliche Stellungnahme und Begutachtungssituation
(1) Die ärztliche Stellungnahme nach § 8 Absatz 2 Satz 1 PsychHG muss unter medizinischen Gesichtspunkten insbesondere darlegen, inwiefern das durch die psychische Krankheit bedingte Verhalten des betroffenen Menschen eine erhebliche Gefahr für sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer darstellt, aus welchem Grund die Gefahr durch Hilfen oder andere Maßnahmen als eine Unterbringung nicht abgewendet werden kann und für welchen Zeitraum die Unterbringung voraussichtlich erforderlich ist. Gefahr nach Satz 1 ist eine solche nach § 7 Absatz 3 PsychHG.
(2) Die ärztliche Stellungnahme nach § 8 Absatz 2 Satz 1 PsychHG muss auf einer persönlichen Begutachtung des betroffenen Menschen durch eine Ärztin oder einen Arzt beruhen, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Begutachtung des betroffenen Menschen soll am Ort des Geschehens stattfinden.
§ 3 Abgabe der ärztlichen Stellungnahme
(1) Die ärztliche Stellungnahme darf abgeben, wer den Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 leitet.
(2) Die ärztliche Stellungnahme darf auch abgeben, wer als Ärztin oder Arzt nachweist, für die Dauer von sechs Monaten im Stationsdienst eines psychiatrischen Krankenhauses, in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses mit Pflichtversorgungsauftrag im Akutbereich oder im Sozialpsychiatrischen Dienst eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt unter Anleitung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 tätig gewesen zu sein.
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zum Psychisch-Kranken-Gesetz vom 9. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 640) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.11.2021)
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