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Regelwerk, Gesundheitswesen

PsychKGVO - Landesverordnung zum Psychisch-Kranken-Gesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 9. Dezember 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 19.12.2019 S. 640; 13.10.2021 S. 1293aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2126-10-3



Zur Nachfolgeregelung

Archiv: PsychKGVO2008

Aufgrund des § 36 des Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 14. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 106, ber. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

§ 1 Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Zur Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach § 4 Absatz 3 des Psychisch-Kranken-Gesetzes ist befähigt, wer

  1. nach § 2 Absatz 6 oder § 20 Absatz 2 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 25. Mai 2011 (Amtsbl. Schl.-H. S. 370), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. April 2017 (Amtsbl. Schl.-H. S. 862), die Bezeichnung
    1. Fachärztin oder Facharzt oder Ärztin oder Arzt für
      aa) Psychiatrie,
      bb) Psychiatrie und Psychotherapie,
      cc) Psychotherapeutische Medizin,
      dd) Nervenheilkunde,
      ee) Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
      ff) Öffentliches Gesundheitswesen oder
    2. Psychiaterin oder Psychiater,
    3. Psychiaterin und Psychotherapeutin
    4. oder Psychiater und Psychotherapeut oder
    5. Nervenärztin oder Nervenarzt

    oder die an ihre Stelle tretenden Bezeichnungen führen darf, oder

  2. .
    1. Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologischer Psychotherapeuten oder
    2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

§ 2 Anforderungen an das Unterbringungsgutachten

Das Gutachten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Psychisch-Kranken-Gesetzes (Unterbringungsgutachten) muss unter medizinischen Gesichtspunkten insbesondere darlegen, inwiefern das durch die psychische Krankheit bedingte Verhalten der psychisch kranken Person eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder die Rechtsgüter anderer darstellt und aus welchem Grund die Gefahr durch Hilfen oder andere Maßnahmen als eine Unterbringung nicht abgewendet werden kann. Das Gutachten muss auf einer persönlichen Untersuchung der psychisch kranken Person durch die Ärztin oder den Arzt beruhen, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.

§ 3 Abgabe des Unterbringungsgutachtens

(1) Das Unterbringungsgutachten darf erstellen, wer nach § 1 Nummer 1 befähigt ist, den Sozialpsychiatrischen Dienst zu leiten.

(2) Das Unterbringungsgutachten darf auch erstellen, wer als Ärztin oder Arzt nachweist, für die Dauer von sechs Monaten in der Psychiatrie tätig gewesen zu sein. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen mindestens drei Monate im Stationsdienst eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses mit Pflichtversorgungsauftrag im Akutbereich abgeleistet worden sein; in den weiteren drei Monaten kann auch eine Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt unter Anleitung einer Fachärztin oder eines Facharztes nach § 1 Nummer 1 erfolgt sein.

(3) Wer als Ärztin oder Arzt bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mit Aufgaben der Unterbringung bereits befasst gewesen ist, darf das Unterbringungsgutachten auch dann erstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht erfüllt sind.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

ENDE

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