Regelwerk, Biotechnolgie

PfalnzkartofelVO
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Anerkennung von Pflanzgut

§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge

§ 4 Anerkennungsstelle

§ 5 Antrag

§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

§ 9 Feldbestandsprüfung

§ 10 Mängel des Feldbestandes

§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung

§ 12 Wiederholungsbesichtigung

§ 13 Beschaffenheitsprüfung

§ 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

§ 15 Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

§ 16 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

§ 17 Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel

§ 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

§ 19 Bescheid

§ 20 Nachprüfung

§ 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau

§ 22 Rücknahme der Anerkennung

Abschnitt 2a
Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten

§ 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt

Abschnitt 3
Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung

§ 23 Verpackung

§ 24 Etikett

§ 24a Pflanzenpass

§ 25 Einleger

§ 26 Angabe einer chemischen Behandlung

§ 27 Angaben in besonderen Fällen

§ 28 Verschließung

§ 29 Wiederverschließung

§ 30 Kleinpackungen

§ 31 Abgabe in kleinen Mengen

§ 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen

Abschnitt 4
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen

§ 33

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 33a Übergangsvorschrift

§ 34 (Inkrafttreten)

Anlage 1 Anforderungen an den Feldbestand

Anlage 2 Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

Anlage 3 Größe der Partien und Proben

Anlage 4 Angaben auf dem Etikett

Anlage 5