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Regelwerk, Biotechnolgie

Pflanzkartoffelverordnung

Vom 23. November 2004
(BGBl. I Nr. 61 vom 26.11.2004 S. 2918; 16.05.2010 S. 282; 25.10.2012 S. 2270 12; 08.12.2015 S. 2326 15; 09.06.2017 S. 1614 17; 24.11.2020 S. 2540 20; 28.09.2021 S. 4595 21; 13.07.2022 S. 1186 22)
Gl.-Nr.: 7822-6-4



Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanzgut von Kartoffel.

§ 2 Begriffsbestimmungen 15 20

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei
    1. Basispflanzgut, weiß,
    2. Zertifiziertem Pflanzgut blau,
    3. Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,
    4. Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;
  2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten;
  3. a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated nonquarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 35 vom 07.02.2020 S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. Pflanzgutklasse PBTC:
    Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur
    (Pre-Basic Tissue Culture);
  5. Pflanzgutklasse PB:
    Vorstufenpflanzgut
    (Pre-Basic Seed Potatoes).

Abschnitt 2
Anerkennung von Pflanzgut

§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge 15

(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt:

1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC

  1. stammt aus Mikrovermehrung,
  2. wird nur bis zur ersten Generation, die nicht als Feldgeneration zählt, vermehrt und
  3. darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC weitervermehrt werden;

2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus

  1. klonaler Selektion (A-Stamm),
  2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder
  3. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufenpflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgeneration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufenpflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB gekennzeichnet werden.

(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der

  1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
  2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S,
  3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanzgut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanzgut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet werden.

(3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen a und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen a oder B darf erwachsen sein aus

  1. anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
  2. Basispflanzgut,
  3. Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erwachsen ist.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanzgut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanzguts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse a kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse B gekennzeichnet werden.

§ 4 Anerkennungsstelle

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.

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