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Pflanzkartoffelverordnung
Vom 23. November 2004
(BGBl. I Nr. 61 vom 26.11.2004 S. 2918; 16.05.2010 S. 282; 25.10.2012 S. 2270 12; 08.12.2015 S. 2326 15; 09.06.2017 S. 1614 17; 24.11.2020 S. 2540 20; 28.09.2021 S. 4595 21; 13.07.2022 S. 1186 22)
Gl.-Nr.: 7822-6-4
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanzgut von Kartoffel.
§ 2 Begriffsbestimmungen 15 20
Im Sinne dieser Verordnung sind
Abschnitt 2
Anerkennung von Pflanzgut
§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge 15
(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt:
1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC
2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufenpflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgeneration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufenpflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB gekennzeichnet werden.
(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanzgut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanzgut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet werden.
(3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen a und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen a oder B darf erwachsen sein aus
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanzgut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanzguts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse a kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse B gekennzeichnet werden.
§ 4 Anerkennungsstelle
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.
(Stand: 26.07.2022)
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