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Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Vom 8. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 53 vom 23.12.2015 S. 2326)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und des § 22 Absatz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und § 22 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 5 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ", Basispflanzgut EWG" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
"3. Pflanzgutklasse PBTC:
Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur
(Pre-Basic Tissue Culture);
4. Pflanzgutklasse PB:
Vorstufenpflanzgut
(Pre-Basic Seed Potatoes)."
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
(1) Aus Vorstufenpflanzgut erwachsenes Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG werden nur anerkannt, wenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist. (2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der
(3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1, EWG 2 und EWG 3 eingeteilt. Basispflanzgut EWG darf erwachsen sein in der
Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 2 und Basispflanzgut der Klassen S, SE und E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekennzeichnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen ( § 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die für die Anerkennung der entsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG gelten, erfüllt sind. (4) Zertifiziertes Pflanzgut darf in demselben Betrieb auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein, wenn dieses unmittelbar aus Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG oder anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist. |
" § 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge
(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt: 1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC
2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufenpflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgeneration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufenpflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB gekennzeichnet werden. (2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanzgut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanzgut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet werden. (3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen a und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen a oder B darf erwachsen sein aus
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanzgut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanzguts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse a kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse B gekennzeichnet werden." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 06.07.2018)
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