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Regelwerk

GDSG NW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Februar 1994
(GV.NRW. vom 17.03.1994 S. 84; 17.12.1999 S. 661; 05.04.2005 S. 373; 02.02.2016 S. 89 16)



Erster Teil
Allgemeine Grundsätze

§ 1 Ziel

Das Gesetz hat zum Ziel, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Bereich des Gesundheitswesens zu gewährleisten.

§ 2 Geltungsbereich 16

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten

  1. von Personen, die, auch aufgrund eines gesonderten ärztlichen Behandlungsvertrages, in einem zugelassenen Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1, § 108 und in einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung gemäß § 107 Abs. 2, § 111 des Sozialgesetzbuches, Fuenftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung, deren Träger nicht der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft gemäß Artikel 87 Abs. 2 des Grundgesetzes ist, (Einrichtung) ambulant oder stationär untersucht oder behandelt werden,
  2. von Personen, für die Maßnahmen aufgrund des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten ( PsychKG) vom 17. Dezember 1999 (GV.NW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden,
  3. von Personen, die vom Gesundheitsamt untersucht oder von dessen Maßnahmen betroffen werden.

Den Untersuchungen nach Nummer 3 gleichgestellt sind Untersuchungen, die von Vollzugsärztinnen und Vollzugsärzten im Rahmen von § 118 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, durchgeführt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Gefangenen und Sicherungsverwahrten sowie von Personen, die nach § § 63, 64 des Strafgesetzbuches, nach § § 81, 126a der Strafprozeßordnung oder nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind.

(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften treffen für Krankenhäuser und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes, die ihrem Bereich zuzuordnen sind, eigene Regelungen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen.

§ 3 Subsidiaritätsklausel

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ( DSG NW) vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160) in der jeweils geltenden Fassung. Für Krankenhäuser und Einrichtungen privater Träger gilt anstelle des Zweiten Teils des DSG NW § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Einwilligung

(1) Eine Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Eine mündlich erteilte Einwilligung muß schriftlich dokumentiert werden. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. Der Patient ist über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erhebung und Speicherung der Daten schriftlich zu unterrichten.

(2) Patienten sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen. Ist der Patient aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die Einwilligung zu erteilen, ist die Erklärung durch seinen gesetzlichen Vertreter abzugeben.

(3) Auch mit Einwilligung dürfen unzumutbare oder sachfremde Angaben weder erhoben noch gespeichert werden.

§ 5 Übermittlung, Zweckbindung

(1) Die Übermittlung von Patientendaten ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Als Übermittlung gilt auch die Weitergabe von Patientendaten an Personen in anderen Organisationseinheiten innerhalb der Einrichtung oder öffentlichen Stelle, sofern diese Organisationseinheiten nicht unmittelbar mit Untersuchungen, Behandlungen oder sonstigen Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 befaßt sind. Wenn mehrere Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

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