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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung sowie zur Änderung des Gesundheitsdatenschutzgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Februar 2016
(GV.NRW. Nr. 5 vom 16.02.2016 S. 89)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Artikel 1
LKRG NRW - Landeskrebsregistergesetz - Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen

( wie eingefügt)

Artikel 2

§ 2 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April. 2005 (GV.NRW. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma und das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4

"4. für die Führung von bevölkerungsbezogenen Krebsregistern zur Erfassung und Beobachtung von Krebserkrankungen und zur Krebsforschung (Patientendaten). Den Patientendaten sind gleichgestellt personenbezogene Daten Dritter, die bei Tätigkeiten nach Satz 1 den dort genannten Stellen bekannt werden."

wird aufgehoben.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Den Untersuchungen nach Nummer 3 gleichgestellt sind Untersuchungen, die von Vollzugsärztinnen und Vollzugsärzten im Rahmen von § 118 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, durchgeführt werden."

Artikel 3

Die Verordnung zum Krebsregistergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1985 (GV. NRW. S. 382) wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft.

ENDE

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