Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung sowie zur Änderung des Gesundheitsdatenschutzgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. Februar 2016
(GV.NRW. Nr. 5 vom 16.02.2016 S. 89)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
LKRG NRW - Landeskrebsregistergesetz - Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen
§ 2 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April. 2005 (GV.NRW. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma und das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4
"4. für die Führung von bevölkerungsbezogenen Krebsregistern zur Erfassung und Beobachtung von Krebserkrankungen und zur Krebsforschung (Patientendaten). Den Patientendaten sind gleichgestellt personenbezogene Daten Dritter, die bei Tätigkeiten nach Satz 1 den dort genannten Stellen bekannt werden."
wird aufgehoben.
2. Folgender Satz wird angefügt:
"Den Untersuchungen nach Nummer 3 gleichgestellt sind Untersuchungen, die von Vollzugsärztinnen und Vollzugsärzten im Rahmen von § 118 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, durchgeführt werden."
Die Verordnung zum Krebsregistergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1985 (GV. NRW. S. 382) wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.02.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion