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Regelwerk, Biotechnologie

NMedHygVO -
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

- Niedersachsen -

Vom 26. März 2012
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 29.03.2012 S. 41; 18.06.2015 S. 104 15; 23.11.2016 S. 274 16)
Gl.-Nr.: 21067



Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), in Verbindung mit § 3 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487) wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen ( §§ 2 bis 12).

(2) Medizinische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen und
  5. Tageskliniken.

(3) Diese Verordnung regelt ferner Anforderungen an die Infektionsprävention in Zahnarztpraxen sowie in Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden ( § 13).

§ 2 Allgemeine Sicherstellungspflichten der Leitung einer medizinischen Einrichtung

(1) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat sicherzustellen, dass die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln der Hygiene beachtet und alle nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen getroffen werden. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die baulich-funktionellen, betrieblich-organisatorischen sowie personell-fachlichen Voraussetzungen für die Einhaltung der dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln der Hygiene geschaffen und die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen der Hygiene umgesetzt werden.

(2) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat auch sicherzustellen, dass Bauvorhaben vor der Ausführung von einer Krankenhaushygienikerin oder einem Krankenhaushygieniker ( § 4) unter hygienischen Gesichtspunkten bewertet werden.

§ 3 Fachpersonal, Beraterinnen und Berater 16

(1) Fachpersonal im Sinne dieser Verordnung sind

  1. die Krankenhaushygienikerin und der Krankenhaushygieniker ( § 4),
  2. die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte ( § 5) sowie
  3. die Hygienefachkräfte ( § 6).

Das Fachpersonal nach Satz 1 Nrn. 1 und 3 muss nicht Personal der medizinischen Einrichtung sein.

(2) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung muss in ausreichender Zahl Fachpersonal einsetzen. Die Zahl richtet sich nach einem Risikoprofil, das sich aus dem Behandlungsspektrum der Einrichtung und der Gefahr für die Patientinnen und Patienten, sich nosokomial zu infizieren, ergibt. Eine ausreichende Zahl an Fachpersonal wird vermutet, wenn die im Internet unter www.rki.de veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut zu den personellen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen umgesetzt sind. Muss die Leitung einer medizinischen Einrichtung nach den Empfehlungen eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt nicht einsetzen, so muss sie sicherstellen, dass in der medizinischen Einrichtung mindestens eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 tätig ist.

(3) Personen mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten dürfen bis zum 31. Dezember 2019 auch dann als Fachpersonal eingesetzt werden, wenn sie die Anforderungen an die fachliche Eignung nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 nicht erfüllen.

(4) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung muss fachkundige Ärztinnen, Ärzte, Apothekerinnen oder Apotheker berufen, die das ärztliche Personal beim Einsatz von Antiinfektiva beraten und die Leitung bei der Erfüllung der Pflichten nach § 23 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterstützen. Sind die Berufenen Beschäftigte der Einrichtung, so hat die Leitung sie für die Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach Satz 1 im erforderlichen Umfang freizustellen und diesen schriftlich festzuhalten.

§ 4 Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker 15

(1) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker haben insbesondere

  1. das Risiko nosokomialer Infektionen zu bewerten und Maßnahmen zu ihrer Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung vorzuschlagen,
  2. die Leitung der medizinischen Einrichtung sowie die ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen in allen Fragen der Hygiene und Infektionsprävention zu beraten,
  3. die Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen sowie von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen (Surveillance) zu koordinieren,
  4. das Personal der medizinischen Einrichtung zu Hygiene und Infektionsprävention fortzubilden.

(2) Als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker sind Ärztinnen und Ärzte fachlich geeignet, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin" oder "Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie" zu führen. Fachlich geeignet ist auch, wer

  1. rechtmäßig als Ärztin oder Arzt tätig ist,

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