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Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung
über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Niedersachen -
Vom 18. Juni 2015
(Nds. GVBl. Nr. 9 vom 07.07.2015 S. 104)
Aufgrund des § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 304), wird verordnet:
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 26. März 2012 (Nds. GVBl. S. 41) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. eine sechsmonatige Praxiszeit in der Krankenhaushygiene abgeleistet hat, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Weiterbildung abgeleistet worden ist. | "4. eine sechsmonatige Praxiszeit in der Krankenhaushygiene abgeleistet hat oder eine zweijährige Tätigkeit nach Maßgabe der im Internet unter www.bundesaerztekammer.de veröffentlichten ergänzenden Rahmenbedingungen für die strukturierte curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene der Bundesärztekammer vom 5. September 2013 absolviert hat." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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