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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Niedersachsen -

Vom 23. November 2016
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2016 S. 274)



Aufgrund des § 23 Abs. 8 Sätze 1 und 2 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2016 (Nds. GVBl. S. 176), wird verordnet:

Artikel 1

§ 3 der Niedersächsischen Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 26. März 2012 (Nds. GVBl. S. 41), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 104), wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Muss die Leitung einer medizinischen Einrichtung nach den Empfehlungen eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt nicht einsetzen, so muss sie sicherstellen, dass in der medizinischen Einrichtung mindestens eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 tätig ist."

2. In Absatz 3 wird die Jahreszahl "2016" durch die Jahreszahl "2019" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 16/2125

ENDE

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(Stand: 06.07.2018)

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