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Regelwerk

MedHygVO M-V - Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Februar 2012
(GVOBl. M-V vom 16.03.2012 S. 66; 21.09.2013 S. 556 13; 09.12.2016 S. 894 16; 23.04.2019 S. 151 19;)
Gl.-Nr.: B 2126-13-6


Aufgrund des § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1111) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1 Regelungsgegenstand, Einrichtungen 13

(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen (nosokomiale Infektionen) und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.

(2) Dieser Verordnung unterliegen folgende Einrichtungen:

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Tageskliniken und
  5. Dialyseeinrichtungen.

(3) Diese Verordnung regelt ferner Anforderungen an die Infektionsprävention in Zahnarztpraxen, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.

§ 2 Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von medizinischen Einrichtungen 13

(1) Die in § 1 Absatz 2 und 3 genannten Einrichtungen sind verpflichtet, die betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen.

(2) Die hygienischen Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen sind gewährleistet, wenn die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO) erfüllt werden.

§ 3 Hygienekommission 13 19;

(1) Die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Einrichtungen haben jeweils eine Hygienekommission zu bilden. Der Vorsitz obliegt der Ärztlichen Leitung.

(2) Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:

  1. die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter,
  2. die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker,
  3. die Hygienebeauftragten Ärztinnen und die Hygienebeauftragten Ärzte,
  4. die Klinische Mikrobiologin oder der Klinische Mikrobiologe, soweit in der Einrichtung beschäftigt,
  5. die Infektiologin oder der Infektiologe, soweit in der Einrichtung beschäftigt,
  6. die Hygienefachkräfte, gegebenenfalls die Hygienebeauftragten in der Pflege,
  7. die Krankenhausapothekerin oder der Krankenhausapotheker,
  8. die Pflegedienstleitung,
  9. die Verwaltungsleitung und
  10. die Technische Leitung.

Bei Bedarf kann die Hygienekommission weitere Fachkräfte hinzuziehen wie die amtliche Überwachungsbehörde, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, die Leitung der Sterilgutversorgung, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die Leitung des Reinigungsdienstes und Vertretungen des Betriebs- oder Personalrates. In der Geschäftsordnung der Hygienekommission kann festgelegt werden, dass die Hygienekommission auch dann arbeitsfähig ist, wenn nicht alle in Satz 1 genannten und in der Einrichtung beschäftigten oder benannten Mitglieder, jedoch deren Mehrheit, anwesend sind.

(3) Die Hygienekommission berät und unterstützt die Leitung der Einrichtung in allen krankenhaushygienischen Angelegenheiten. Sie hat insbesondere die Aufgabe:

  1. über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an der jährlichen Überarbeitung und Fortschreibung der Hygienepläne mitzuwirken und ihre Einhaltung zu überwachen,
  2. in Anwendung der Empfehlungen der KRINKO den erforderlichen Bedarf an Fachpersonal zu ermitteln,
  3. Empfehlungen für die Aufzeichnungen von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antiinfektivaverbrauchs nach § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes zu erarbeiten,
  4. die Aufzeichnungen nach Nummer 3 zu bewerten und sachgerechte Schlußfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und hinsichtlich des Einsatzes von Aniinfektiva zu ziehen,
  5. den Informationsfluss bei allen Belangen der Krankenhaushygiene festzulegen und zu steuern,
  6. in Abstimmung mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker geeignete Maßnahmen zur Verhütung von nosokomialen Infektionen vorzuschlagen,

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