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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. April 2019
(GVOBl. Nr. 8 vom 30.04.2019 S. 151)



Aufgrund des § 23 Absatz 8 Satz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2400) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1111) und des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), die durch die Landesverordnung vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 382) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit:

Artikel 1

Die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 22. Februar 2012 (GVOBl. M-V S. 66), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In der Geschäftsordnung der Hygienekommission kann festgelegt werden, dass die Hygienekommission auch dann arbeitsfähig ist, wenn nicht alle in Satz 1 genannten und in der Einrichtung beschäftigten oder benannten Mitglieder, jedoch deren Mehrheit, anwesend sind."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die in § 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen haben nach Maßgabe der §§ 5 bis 7a Hygienefachkräfte und Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker zu beschäftigen sowie Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte zu bestellen "(1) Die in § 1 Absatz 2 und 3 genannten Einrichtungen haben nach Maßgabe der §§ 5 bis 7b Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker, Hygienefachkräfte, Hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte, Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragte in der Arztpraxis zu beschäftigen oder zu bestellen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2019 auch dann als Hygienebeauftragte in der Pflege, als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker eingesetzt werden oder als Hygienebeauftragte Ärztin oder Hygienebeauftragter Arzt bestellt sein, wenn die Anforderungen an die Qualifikationen nach den §§ 5 bis 7 nicht erfüllt sind. "(3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2019 auch dann als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte Ärztin oder Hygienebeauftragter Arzt, Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in der Pflege oder Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in der Arztpraxis eingesetzt werden, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach den §§ 5 bis 7b nicht erfüllt sind."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "mit nachgewiesener Weiterbildung im Fach Hygiene und Umweltmedizin" durch die Wörter "mit einer mindestens zweijährigen spezifischen krankenhaushygienischen Tätigkeit einschließlich der Zeiten, die in der fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurden," ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Übrigen ist die Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der KRINICO anzuwenden. "Im Übrigen sind die Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" und die "Empfehlung zum Kapazitätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/innen" der KRINKO anzuwenden."

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "hausinternen" durch das Wort "einrichtungsinternen" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie im erforderlichen Umfang freizustellen. "Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im stationären Bereich sind sie im angemessenen Umfang, mindestens jedoch für zwei Wochenstunden, freizustellen."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte im ambulanten Bereich müssen die Aufgaben im angemessenen Umfang wahrnehmen."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort "fachaufsichtlichen" durch das Wort "amtlichen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in Abstimmung und" gestrichen.

6.

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