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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen *
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. September 2013
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 16.10.2013 S. 556)
Aufgrund des § 23 Absatz 5 und 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3201) geändert worden ist, des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1111) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 22. Februar 2012 (GVOBl. M-V S . 66) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert;
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "und Praxiskliniken" gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Diese Verordnung regelt ferner Anforderungen an die Infektionsprävention in Zahnarztpraxen, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden."
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 2" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 und 3" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "Hygienebeauftragte Schwestern oder Hygienebeauftragte Pfleger" durch die Wörter "die Hygienebeauftragten in der Pflege" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "auf der Basis" durch die Wörter "in Anwendung" ersetzt.
c) In Absatz 7 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
kann in Krankenhäusern mit mehreren Fachabteilungen durch Geschäftsordnung die maximale Anzahl der Hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte sowie der Hygienefachkräfte bestimmt werden, die an der Sitzung der Hygienekommission teilnehmen sollen. | "kann Krankenhäusern mit mehreren Fachabteilungen durch Geschäftsordnung die maximale Anzahl der Hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte, der Hygienefachkräfte sowie der Hygienebeauftragten in der Pflege bestimmt werden." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 5 bis 7" durch die Angabe " §§ 5 bis 7a" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter "Hygienebeauftragte Schwester oder Hygienebeauftragter Pfleger" durch die Wörter "Hygienebeauftragte in der Pflege" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Qualifikation besitzt auch, wer approbierte Humanmedizinerin oder approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung erfolgreich abgeschlossen und eine von der Landesärztekammer anerkannte Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene erworben hat. | "Die Qualifikation besitzt auch, wer approbierte Humanmedizinerin oder approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung erfolgreich abgeschlossen und eine von einer Landesärztekammer anerkannte Weiterbildungsbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene erworben oder eine von einer Landesärztekammer anerkannte strukturierte curriculare Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker erfolgreich absolviert hat." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" ein Komma und die Wörter "die Anzahl der Betten" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ab 400 Betten müssen mindestens eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker im Umfang einer Vollzeitstelle beschäftigen."
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Orientierungsmaßstab ist die Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der KRINKO heranzuziehen. | "Im Übrigen ist die Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der KRINICO anzuwenden." |
6. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte sollen eine Facharztanerkennung haben und weisungsbefugt sein. Sie müssen über Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Hygiene und der Medizinischen Mikrobiologie verfügen und haben dafür mindestens den Grundkurs für Hygienebeauftragte Ärzte absolviert. Sie müssen an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. |
(Stand: 06.07.2018)
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