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Regelwerk, Biotechnologie

PsychKHG - Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

- Baden-Württemberg -

Vom 25. November 2014
(GBl. Nr. 21 vom 28.11.2014 S. 534 ; 04.12.2015 S. 1047 15; 25.06.2019 S. 230 19; 28.06.2022 S. 346 22; 21.12.2022 S. 673 22a)



(Entscheidung BVerfG vom 25.08.2018 siehe =>)

Der Landtag hat am 12. November 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt

  1. Hilfen für Personen, die aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert sind,
  2. die Unterbringung von Personen im Sinne von Nummer 1 und
  3. den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches ( StGB).

§ 2 Grundsatz 15

(1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation der Person nach § 1 Nummer 1 besondere Rücksicht zu nehmen. Ihre Würde und ihr Wille sind zu achten.

(2) Bei der Ausgestaltung der Hilfen, der Unterbringung und des Maßregelvollzugs ist die Vielfalt der Lebensumstände, insbesondere die kulturelle und soziale Lebenssituation der betroffenen Person, angemessen zu berücksichtigen.

Teil 2
Hilfen

§ 3 Allgemeines

(1) Hilfen nach diesem Gesetz werden geleistet, soweit sie freiwillig angenommen werden. Maßnahmen nach den Teilen 3 und 4 dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Hilfen sollen Anordnungen von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen vermeiden.

(3) Die Hilfen sollen gemeindenah vorgehalten werden. Sie sollen möglichst wenig in die gewohnten Lebensverhältnisse der Person nach § 1 Nummer 1 eingreifen.

(4) Eine stationäre Behandlung soll nur dann vermittelt werden, wenn das Ziel der Hilfen nicht auf anderem Weg erreicht werden kann.

(5) Die Prävention psychischer Erkrankungen hat einen hohen Stellenwert.

§ 4 Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften

Im Rahmen einer bedarfsgerechten Versorgung werden Hilfen nach diesem Gesetz ergänzend zu Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht.

§ 5 Begriff und Ziel der Hilfen 15

(1) Hilfen nach diesem Gesetz sind Leistungen, die über die Gesundheitshilfen nach anderen Rechtsvorschriften hinaus die Personen nach § 1 Nummer 1 befähigen sollen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu leben. Zu den Hilfen gehören insbesondere die Beratung, Betreuung, Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und Angeboten der Sozialen Arbeit sowie ehrenamtliche Hilfen.

(2) Ziel der Hilfen ist es,

  1. die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten,
  2. die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und zu fördern und
  3. die selbstständige Lebensführung beeinträchtigende und die persönliche Freiheit einschränkende Maßnahmen entbehrlich zu machen oder zu verkürzen.

(3) Die Hilfen sollen des Weiteren dazu beitragen, dass Erkrankungen und Behinderungen frühzeitig erkannt und behandelt werden.

(4) Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, soweit dieses Gesetz nicht bestimmte Maßnahmen vorschreibt.

(5) Psychisch kranken oder behinderten Menschen nahestehende Personen sollen entlastet, unterstützt, ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei den Hilfen erhalten und gefördert werden. Die besondere Situation von Kindern psychisch kranker oder behinderter Menschen soll berücksichtigt werden.

§ 6 Sozialpsychiatrischer Dienst

(1) Die auf Ebene der Stadt- und Landkreise eingerichteten sozialpsychiatrischen Dienste leisten ambulante Hilfen im Sinne von § 5. Die Leistungen umfassen die sozialpsychiatrische Vorsorge, Nachsorge und psychosoziale Krisenintervention, auch aufsuchend, sowie die Vermittlung sozialer Hilfen für insbesondere chronisch psychisch kranke oder behinderte Menschen, die nicht mehr oder noch nicht zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage sind.

(2) Die Hilfen werden von Fachkräften erbracht. Sie ergänzen die ärztlichpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Die sozialpsychiatrischen Dienste sollen daher insbesondere eng mit den Hausärztinnen und -ärzten, Nervenärztinnen und -ärzten, Fachärztinnen und -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztinnen und -ärzten für Psychosomatische Medizin, Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, ambulanten Pflegediensten sowie der rechtlichen Betreuung oder der Bevollmächtigten oder dem Bevollmächtigten zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit schließt den niedergelassenen Bereich ebenso wie Krankenhäuser, Tageskliniken und Institutsambulanzen im Einzugsbereich des jeweiligen sozialpsychiatrischen Dienstes ein.

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