Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Dezember 2022
(GBl. Nr. 41 vom 29.12.2022 S. 673)



Der Landtag hat am 21. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG) vom 19. November 1991 (GBl. S. 681), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189, 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung "(AG BtG)" durch die Wörter "und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)" durch die Wörter "Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Betreuungsgesetz" die Wörter "und dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In den Nummern 1 und 3 werden nach dem Wort "Betreuer" jeweils die Wörter "und Bevollmächtigten" eingefügt.

bbb) In Nummer 4 werden die Wörter " §§ 7, 8 des Betreuungsbehördengesetzes" durch die Wörter " §§ 9, 11 und 12 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)" ersetzt.

ccc) In Nummer 6 wird das Wort "befaßten" durch das Wort "befassten" ersetzt.

ddd) In Nummer 7 wird die Angabe " § 1900 Abs. 4 BGB" durch die Angabe " § 1818 Absatz 4 BGB" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 wird das Wort "befaßten" durch das Wort "befassten" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 BtRegV."

bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:

"Für die Aufgaben nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes. Das Sozialministerium wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln."

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Modellprojekte

(1) Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Absatz 3 und 4 BtOG wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne örtliche Betreuungsbehörden (Modellbehörden) beschränkt.

(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Modellprojekte, insbesondere die Modellbehörden sowie die Finanzierung, Dauer und Evaluierung der Modellprojekte, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu bestimmen."

5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden

aa) die Angabe " § 1908f Abs. 1 BGB" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 BtOG" und

bb) das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Leitung der Betreuungsarbeit soll in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen."

6. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen

Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen vom 22. Juni 2015 (GABl. S. 463), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Oktober 2021 (GABl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 BtOG und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag eine Förderung zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 BtOG obliegenden Aufgaben."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Berufsbetreuern" durch die Wörter "beruflichen Betreuern" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076)" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" durch die Wörter "Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 2 VBVG" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.01.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion