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LKHG - Landeskrankenhausgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 29. November 2007
(GBl. Nr. 1 vom 11.01.2008 S. 13; 07.02.2011 S. 47 11; 22.11.2011 S. 501 11a; 25.01.2012 S. 65; 02.07.2013 S. 157 13; 17.12.2015 S. 1205 15; 23.02.2017 S. 99 17; 24.07.2018 S. 277 18; 28.06.2022 S. 346 22; 07.02.2023 S. 26 23; 25.07.2024 Nr. 68 24)
Archiv 1986
Auf Grund von Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg und des Kriegsopfergesetzes vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 478) wird nachstehend der Wortlaut des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg in der sich aus
ergebenden Fassung bekannt gemacht.
1. Abschnitt
Krankenhausversorgung
§ 1 Grundsatz
(1) Zweck des Gesetzes ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sowie eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus zu gewährleisten. Es soll zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.
(2) Die Krankenhausversorgung wird von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen. Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Die Wohlfahrtspflege der kirchlichen Krankenhäuser sowie das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften bleiben gewährleistet.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ( KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S.887) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich gefördert werden. § 38 gilt für alle Krankenhäuser, für die Pflegesätze nach § 2 Nr.4 KHG zu vereinbaren sind; § 38 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Für Universitätskliniken gelten neben den Vorschriften, die sich ausdrücklich auf Universitätskliniken beziehen, § 2a Satz 1 bis 3, §§ 3a, 8, 28 bis 32, 34 bis 36 und 38 sowie der 7. Abschnitt.
(3) Die §§ 34 bis 36 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sowie von Trägern, die diesen zugeordnet sind (kirchliche Krankenhäuser). § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Unberührt bleiben Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausdrücklich auf andere Krankenhäuser oder auf Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beziehen.
§ 2a Trägerschaft
Krankenhausträger im Sinne dieses Gesetzes ist der Betreiber des Krankenhauses. Betreiber und Eigentümer des Krankenhauses können personell auseinander fallen. Im Fall des Satzes 2 können Betreiber und Eigentümer gemeinschaftlich die Trägerschaft übernehmen, wenn die Überlassung der geförderten oder zu fördernden Anlagen unentgeltlich erfolgt. Landesmittel zur Förderung der Anlagegüter im Falle des Satzes 3 werden gegenüber den gemeinschaftlichen Trägern bewilligt. Sie werden dem Träger ausbezahlt, der von den gemeinschaftlichen Trägern hierzu bestimmt wird.
§ 3 Pflichtträgerschaft
(1) Wird die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht durch andere Träger sichergestellt, so sind die Landkreise und Stadtkreise verpflichtet, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben.
(Stand: 13.08.2024)
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