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Regelwerk, Biotechnologie

LKHG - Landeskrankenhausgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 29. November 2007
(GBl. Nr. 1 vom 11.01.2008 S. 13; 07.02.2011 S. 47 11; 22.11.2011 S. 501 11a; 25.01.2012 S. 65; 02.07.2013 S. 157 13; 17.12.2015 S. 1205 15; 23.02.2017 S. 99 17; 24.07.2018 S. 277 18; 28.06.2022 S. 346 22; 07.02.2023 S. 26 23; 25.07.2024 Nr. 68 24)



Archiv 1986

Auf Grund von Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg und des Kriegsopfergesetzes vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 478) wird nachstehend der Wortlaut des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg in der sich aus

  1. dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 425),
  2. Artikel 3 der Dritten Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101),
  3. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 25. April 1991 (GBl. S. 223),
  4. dem Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 856),
  5. Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes und anderer Gesetze vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860),
  6. Artikel 3 der Vierten Anpassungsverordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533),
  7. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Psychiatrischen Landeskrankenhäuser vom 3. Juli 1995 (GBl. S. 510),
  8. Artikel 4 des Hochschulmedizinreformgesetzes vom 24. November 1997 (GBl. S.474),
  9. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 292),
  10. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 450),
  11. Artikel 9 des Elektronik-Anpassungsgesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884),
  12. dem Änderungsgesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 18) und
  13. dem Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg und des Kriegsopfergesetzes vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 478)

ergebenden Fassung bekannt gemacht.

1. Abschnitt
Krankenhausversorgung

§ 1 Grundsatz

(1) Zweck des Gesetzes ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sowie eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus zu gewährleisten. Es soll zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

(2) Die Krankenhausversorgung wird von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen. Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Die Wohlfahrtspflege der kirchlichen Krankenhäuser sowie das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften bleiben gewährleistet.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ( KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S.887) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich gefördert werden. § 38 gilt für alle Krankenhäuser, für die Pflegesätze nach § 2 Nr.4 KHG zu vereinbaren sind; § 38 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Für Universitätskliniken gelten neben den Vorschriften, die sich ausdrücklich auf Universitätskliniken beziehen, § 2a Satz 1 bis 3, §§ 3a, 8, 28 bis 32, 34 bis 36 und 38 sowie der 7. Abschnitt.

(3) Die §§ 34 bis 36 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sowie von Trägern, die diesen zugeordnet sind (kirchliche Krankenhäuser). § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Unberührt bleiben Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausdrücklich auf andere Krankenhäuser oder auf Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beziehen.

§ 2a Trägerschaft

Krankenhausträger im Sinne dieses Gesetzes ist der Betreiber des Krankenhauses. Betreiber und Eigentümer des Krankenhauses können personell auseinander fallen. Im Fall des Satzes 2 können Betreiber und Eigentümer gemeinschaftlich die Trägerschaft übernehmen, wenn die Überlassung der geförderten oder zu fördernden Anlagen unentgeltlich erfolgt. Landesmittel zur Förderung der Anlagegüter im Falle des Satzes 3 werden gegenüber den gemeinschaftlichen Trägern bewilligt. Sie werden dem Träger ausbezahlt, der von den gemeinschaftlichen Trägern hierzu bestimmt wird.

§ 3 Pflichtträgerschaft

(1) Wird die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht durch andere Träger sichergestellt, so sind die Landkreise und Stadtkreise verpflichtet, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben.

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