Regelwerk |
Änderungstext
UniMedG - Universitätsmedizingesetz
Gesetz zur Reform der Universitätsmedizin und zur Änderung des Landeshochschulgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 7. Februar 2011
(GBl. Nr. 2 vom 14.02.2011 S. 47)
LV - Verfassung Der Landtag hat am 3. Februar 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 966), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort ≫hin≪ die Worte ≫ , fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit≪ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird vor dem Wort ≫Beteiligung≪ das Wort ≫frühzeitige≪ eingefügt.
(4) Akademische und sonstige Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.
wird aufgehoben.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nr.10 bis 13 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit dem Dekan. | ≫Soweit die Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) von Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand der KUM.≪ |
bb) In Satz 5 werden die Worte ≫dem Dekan der Medizinischen Fakultät≪ durch die Worte ≫dem Wissenschaftlichen Vorstand der KUM≪ ersetzt.
b) Absatz 4
(4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 3 nur eine Billigung des Vorstands der Universität erforderlich:
- Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan,
- Jahresabschluss,
- Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,
- Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne,
- Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,
- Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Abs.2 des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG).
Der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind der Leitende Ärztliche Direktor sowie der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.
wird aufgehoben.
4. § 19 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden nach den Worten ≫im Sinne von § 24≪ die Worte ≫sowie der Wissenschaftliche Vorstand der Körperschaft für Universitätsmedizin≪ eingefügt.
b) Buchstabe e
e) mit beratender Stimme der Leitende Ärztliche Direktor und der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,
wird gestrichen.
c) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Fakultätsvorstand, | ≫soweit die Körperschaft für Universitätsmedizin betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch den KUM-Vorstand,≪ |
b) Absatz 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind der Fakultätsvorstand und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. | ≫Soweit die Körperschaft für Universitätsmedizin von Festsetzungen betroffen ist, ist der KUM-Vorstand vorher zu hören.≪ |
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Worte ≫mit beratender Stimme.≪ gestrichen und nach dem Wort ≫Direktor≪ ein Komma angefügt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
≫4. der Pflegedirektor mit beratender Stimme.≪
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird im dritten Satz nach dem Wort ≫ausweisen≪ das Komma durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
≫Die Bestellung der Abschlussprüfer erfolgt im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium,≪.
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion