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Regelwerk; Biotechnologie

KhsVO - Krankenhaus-Verordnung
Verordnung über Errichtung und Betrieb von Krankenhäusern, Krankenhausaufnahme, Führung von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen und Katastrophenschutz in Krankenhäusern

- Berlin-

Vom 30. August 2006
(GVBl. Nr. 62 vom 15.09.2006 S. 907; 12.06.2012 S. 215 12; 27.03.2017 S. 284 17)



Archivdateien: KhBetrVO 1995

Auf Grund des § 56 in Verbindung mit § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 29 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 1. März 2001 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 734), wird verordnet:

Teil I
Errichtung und Betrieb von Krankenhäusern

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften des Teils I dieser Verordnung gelten für die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern.

Abschnitt II
Gesamtanlage

§ 2 Grundstück, Raum- und Ausstattungsbedarf

(1) Die Größe des Grundstücks muss die Errichtung und den Betrieb des Krankenhauses ermöglichen. Es sind angemessene Erholungsfreiflächen vorzuhalten, wobei Dachgärten und Terrassen sowie angrenzende Dauerfreiflächen berücksichtigt werden können.

(2) Es sind behindertengerechte Zufahrten und Zugänge zum Grundstück zu schaffen.

(3) Die Krankenhäuser müssen über die nach Aufgabenstellung und Umfang der Patientenversorgung erforderlichen Räume und medizinisch-technischen Ausstattungen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Versorgung verfügen. Technische Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(4) Bei Neubauten und bei Umbauten müssen die für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher bestimmten Räumlichkeiten einschließlich der Umkleidekabinen für Mobilitätsbehinderte geeignet sein. Je Funktionsstelle ist mindestens eine behindertenfreundliche und je Etage mindestens eine behindertengerechte Toilette vorzusehen.

Abschnitt III
Untersuchung und Behandlung

§ 3 Aufnahme und Notfallversorgung

(1) Der Haupteingang der Gebäude, die Liegendkrankenanfahrt und der Ausgang zu den Freiflächen sind behindertengerecht auszuführen.

(2) Die Aufnahme und die Notfallversorgung sollen im engen Funktionsverbund eingerichtet werden.

(3) Die Aufnahme gliedert sich in den medizinischen und den administrativen Bereich und muss folgende Räume aufweisen:

  1. Raum zur administrativen Aufnahme mit Einzelbefragungsmöglichkeit,
  2. Untersuchungs- und Behandlungsraum,
  3. Personalaufenthaltsraum,
  4. Putz-, Versorgungs- und Entsorgungsräume, die entsprechend § 15 anzuordnen sind.

Die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Räume können gemeinsam mit der Notfallversorgung nach Absatz 4 genutzt werden.

(4) Die Notfallversorgung muss über folgende Räume oder Flächen verfügen:

  1. Anmeldung, Steuerungsstelle und Dienstplatz für Pflegekräfte,
  2. Untersuchungs- und Behandlungsraum,
  3. Raum für kleinere invasive Eingriffe entsprechend § 6,
  4. Raum für Schocktherapie,
  5. Raum zur Unterbringung und Überwachung hilfloser Personen,
  6. Raum für die Patientenreinigung sowie die Behandlung von Vergiftungen,
  7. Arztdienstraum,
  8. Arbeitsraum unrein,
  9. Lagerflächen für reine Güter und Geräte.

(5) Die Liegendkrankenanfahrt ist gegen Witterungseinflüsse geschützt auszuführen.

(6) Es sind angemessene Wartebereiche, getrennt für liegende und gehfähige Patientinnen und Patienten, mit Toiletten sowie Stellflächen für Fahrtragen und Betten vorzusehen.

(7) In Krankenhäusern mit Abteilungen für Kinderheilkunde sind für infektionsverdächtige Patientinnen und Patienten gesonderte Warte- und Untersuchungsräume und Toiletten einzurichten.

§ 4 Endoskopie

(1) Für die Durchführung von Endoskopien sind folgende Räume erforderlich:

  1. Untersuchungsraum,
  2. Endoskopaufbereitungsraum mit Trennung in reinen und unreinen Arbeitsbereich.

(2) Falls eine gemeinsame Nutzung mit anderen Funktionsstellen nicht möglich ist, sind zusätzlich erforderlich:

  1. Lager rein,
  2. Arbeitsraum unrein,
  3. Ruheraum für Patientinnen und Patienten,
  4. Dienstraum für Personal,
  5. Personalaufenthaltsraum,
  6. Putz-, Versorgungs- und Entsorgungsräume, die entsprechend § 15 anzuordnen sind.

(3) Es sind angemessene Warteflächen mit Toiletten für liegende und gehfähige Patientinnen und Patienten vorzusehen. Die Toiletten sind je nach Funktion auch dem Untersuchungsraum direkt zuzuordnen.

§ 5 Operationen

(1) Die baulich-funktionelle Gestaltung von Operationsbereichen ist der jeweiligen Aufgabenstellung anzupassen.

(2) Der Operationsbereich muss eine in sich geschlossene räumliche Einheit bilden.

(3) Zu einem Operationsbereich gehören:

  1. Räume:
    1. Operationsraum,
    2. Personalumkleideraum,
    3. Personalaufenthaltsraum,
    4. Geräteaufbereitungsraum,
    5. Entsorgungsraum,
    6. Putzraum;
  2. Räume oder Flächen für folgende Funktionen:
    1. Patientenübergabe,
    2. Übernahme von reinen Gütern,
    3. Patientenvorbereitung/Anästhesie,
    4. Händereinigung und -desinfektion,
    5. Lagerung von Sterilgut, sauberen Geräten und anderen Materialien,
    6. Dokumentations- und Verwaltungsaufgaben.

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