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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Verordnung
- Berlin -

Vom 27. März 2017
(GVBl. Nr. 9 vom 07.04.2017 S. 284)



Aufgrund des § 29 Nummer 6 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:

Artikel 1

§ 46 der Krankenhaus-Verordnung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 907), die durch § 16 der Verordnung vom 12. Juni 2012 (GVBl. S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 46 Abstimmung der Aufnahmekrankenhäuser mit zuständigen Behörden

(1) Für die Koordinierung der Versorgung der Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in den Aufnahmekrankenhäusern benennt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung eine Beauftragte Ärztin oder einen Beauftragten Arzt. Diese oder dieser koordiniert die Verteilung der Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bei Großschadensereignissen. Die Aufnahmekrankenhäuser stimmen bei Bedarf im Einzelfall die aktuellen Versorgungsmöglichkeiten mit der Beauftragten Ärztin oder dem Beauftragten Arzt ab.

(2) Die Aufnahmekrankenhäuser übersenden der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ihre jeweils gültigen Einsatzpläne.

" § 46 Einsatzpläne

Die Aufnahmekrankenhäuser übersenden der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ihre jeweils gültigen Einsatzpläne."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 17/0546

ENDE

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