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Hygieneverordnung - Verordnung zur Regelung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen
- Berlin -
Vom 12. Juni 2012
(GVBl. Nr. 15 vom 28.06.2012 S. 215; 01.09.2020 S. 683 20)
Gl.-Nr.: 2128-5-9
Auf Grund des § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 17. April 2012 (GVBl. S. 125) und des § 29 Nummer 4 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) wird verordnet:
§ 1 Regelungsgegenstand, Verantwortlichkeit, Hygienepläne in Praxen
(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in folgenden medizinischen Einrichtungen:
(2) Verantwortlich für die Umsetzung der in dieser Verordnung geregelten Anforderungen ist die Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1.
(3) Leiterinnen und Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiterinnen und Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind.
§ 2 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen
(1) Die Leitung von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 ist verpflichtet, die für die Einhaltung der Hygiene erforderlichen betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen sicherzustellen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Händedesinfektionsmittelspender in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, dass eine räumliche oder funktionelle Trennung in reine und unreine Arbeitsbereiche erfolgt und dass das Inventar in allen Räumen, in denen mit einer Kontamination von Körperflüssigkeiten und sonstigen erregerhaltigen Materialien zu rechnen ist, feucht gereinigt und desinfiziert werden kann.
(2) Technische Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu betreiben und zu warten sowie regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal bedient und gewartet werden.
(3) Die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 ist dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Bauvorhaben in Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker zu bewerten. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist über das Bauvorhaben rechtzeitig zu informieren, die Bewertung nach Satz 2 ist ihm vorzulegen.
§ 3 Hygienekommission
(1) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist eine Hygienekommission einzurichten.
(2) Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:
Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte der Einrichtung als Mitglieder hinzuziehen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes darf mit beratender Stimme an den Sitzungen der Hygienekommission teilnehmen.
(3) Die Hygienekommission hat insbesondere
(Stand: 25.09.2020)
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