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BbgGesBAG - Brandenburgisches Gesundheitsberufeanerkennungsgesetz
Brandenburgisches Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Gesundheitsberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige
- Brandenburg -
Vom 11. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 17.06.2008 S. 134; 06.12.2013 Nr. 37aufgehoben)
zurNachfolgeregelung: BbgBQFG
Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf die folgenden Gesetze und Verordnungen Anwendung:
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Gesetz findet ferner Anwendung auf sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe.
Abschnitt 2
Anerkennungsvoraussetzungen und Regelung des Anerkennungsverfahrens
§ 2 Berufsanerkennung
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Aus- oder Weiterbildungsnachweis, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach den Berufsgesetzen und Fachweiterbildungsverordnungen nach § 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Bestehen wesentliche Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber den jeweiligen deutschen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften, ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen. Die antragstellende Person kann zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen. Vor Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in den europäischen Staaten nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Die Eignungsprüfung hat sich auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen die Aus- oder Weiterbildung der antragstellenden Person hinter der in den Berufsgesetzen und Fachweiterbildungsverordnungen nach § 1 geregelten Aus- oder Weiterbildung zurückbleibt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Angehörige eines Drittstaates. Für diese ist eine Eignungsprüfung durchzuführen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar ist.
(4) Bei Personen, die eine Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Fachweiterbildungsverordnungen beantragt haben, gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn
(5) Spezialisierte Krankenpflegekräfte, die keine den Vorgaben des Krankenpflegegesetzes vergleichbare Berufsausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, sind berechtigt, ihre ausländische Berufsbezeichnung zu führen.
(6) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung auf der Grundlage einer Altenpflegeausbildung ist anzuerkennen, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die antragstellende Person in einem anderen europäischen Staat eine einschlägige Weiterbildung abgeschlossen hat, sofern die Aus- und die Weiterbildung im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Altenpflegeausbildung nach dem Altenpflegegesetz und zu der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 in Bezug auf die Dauer und Inhalte aufweisen. Als Herkunftsstaat gilt der europäische Staat, in dem eine oder mehrere Qualifikationen erworben wurden, die berechtigen, dort einen Beruf auszuüben.
(7) Staatsangehörigen eines europäischen Staates, die eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung in einem Drittstaat abgeschlossen haben, stehen den in Absatz 1 genannten Personen gleich, sofern die Qualifikation durch einen anderen europäischen Staat anerkannt wurde und sie eine durch diesen Staat bescheinigte dreijährige Berufserfahrung nachweisen können.
§ 3 Anerkennungsbedingungen für gleichgestellte Ausbildungsgänge
(1) Jeder Ausbildungsnachweis über Ausbildungsgänge, der nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), unterliegt und von der zuständigen Behörde in einem anderen europäischen Staat ausgestellt wurde, ist den deutschen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern er
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhabenden zumindest unmittelbar unter dem Niveau des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das die deutschen Berufsgesetze fordern.
(2) Ist der Beruf in einem anderen europäischen Staat nach § 2 Abs. 1 nicht reglementiert, darf der Beruf ausgeübt werden, wenn dieser in den vorhergehenden zehn Jahren dort zwei Jahre in Vollzeit ausgeübt wurde und die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates bescheinigen, dass
(3) Ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann verlangt werden, wenn
Vor Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem europäischen Staat erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. § 2 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ein höchstens zwölfmonatiger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden, wenn die Aus- oder die Weiterbildungsdauer in einem anderen europäischen Staat die Dauer der deutschen Ausbildung um mindestens drei Monate unterschreitet.
§ 4 Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen
Erfüllt die Berufsqualifikation der antragstellenden Person die Kriterien der gemeinsamen Plattformen nach Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG, sind keine Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 durchzuführen.
§ 5 Unterlagen und Bescheinigungen
(1) Der zuständigen Behörde sind vorzulegen:
(2) Als Nachweise über die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 werden Bescheinigungen über die Insolvenzfreiheit, über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden. Werden in dem anderen europäischen Staat diese Bescheinigungen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor der zuständigen Behörde oder einem Notar abgegeben hat.
(3) Wird in dem anderen europäischen Staat kein Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4 verlangt, erkennt die zuständige Behörde eine von einer zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates ausgestellte entsprechende Bescheinigung an.
(4) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person verlangen, dass zusammen mit den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(5) Bestehen berechtigte Zweifel über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Mindestanforderungen der Ausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden.
(6) Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines europäischen Staates ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer im Hoheitsgebiet eines anderen europäischen Staates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates überprüfen, ob
§ 6 Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen
(1) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
(2) Ein Verfahren über die Anerkennung der in einem anderen europäischen Staat erworbenen beruflichen Qualifikation muss kurzfristig, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Entscheidung ist von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß zu begründen. Die Bearbeitungsfrist verlängert sich bei den Berufen, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, um einen Monat.
(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 oder gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung nach Absatz 2 ist der Rechtsweg zulässig.
Abschnitt 3
Erbringung von Dienstleistungen
§ 7 Dienstleistungsfreiheit
(1) Antragstellende Personen europäischer Staaten sind berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in den Berufen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, wenn die antragstellende Person
In die Beurteilung, ob die Ausübung des Berufs vorübergehenden und gelegentlichen Charakter hat, sind die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
(2) Dienstleistende unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen vergleichbarer Personen inländischer Berufszugehörigkeit.
§ 8 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen
(1) Wer im Sinne des § 7 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.(2) Soweit Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt, ist die dienstleistende Person verpflichtet, der Meldung folgende Dokumente beizufügen:
(3) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des europäischen Staates erbracht, in dem sich der Dienstleistende niedergelassen hat (Niederlassungsstaat), sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach Landes- oder Bundesrecht möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung in dem Niederlassungsstaat nicht existiert, haben die Dienstleistenden ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Herkunftsstaates zu führen.
(4) Vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung von Angehörigen reglementierter Gesundheitsberufe, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, soll die zuständige Behörde die Berufsqualifikationen der dienstleistenden Person nachprüfen. Sie soll die dienstleistende Person innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung unterrichten. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss.
(5) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistenden Person und der landesrechtlichen Aus- oder Weiterbildung. der so groß ist, dass die Ausübung dieser Tätigkeit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist die dienstleistende Person verpflichtet, insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben, erhält die dienstleistende Person die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Landes- oder Bundesrecht und erbringt die Dienstleistung abweichend von Absatz 3 unter dieser Berufsbezeichnung. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Absatz 4 Satz 3 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb der vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden. In den Fällen, in denen die Qualifikationen nachgeprüft wurden, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach den Berufsgesetzen und Fachweiterbildungsverordnungen nach § 1 Abs. 1.
(6) Die zuständige Behörde kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleistenden anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die zuständige Behörde hat Informationen nach Satz 1 über niedergelassene Berufsangehörige im Geltungsbereich dieses Gesetzes der anfordernden Behörde eines anderen europäischen Staates zu übermitteln.
(7) Die zuständige Behörde sorgt für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden einer dienstleistungsempfangenden Person für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Sie unterrichtet die dienstleistungsempfangende Person über das Ergebnis der Beschwerde. Wird beim Erbringen der Dienstleistung gegen die Rechte und Pflichten nach den in § 1 dieses Gesetzes aufgeführten berufsrechtlichen Regelungen verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des europäischen Herkunftsstaates des Dienstleistenden hierüber zu unterrichten.
Abschnitt 4
Fortbildungspflicht, Führung von Berufsbezeichnungen
§ 9 Fortbildung
(1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger sind verpflichtet, sich entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG beruflich fortzubilden.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Fortbildung zu bestimmen.
§ 10 Erlaubniserteilung zum Führen der Berufsbezeichnung, Prüfung der Sprachkenntnisse
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen erfüllt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Prüfung der Sprachkenntnisse zu bestimmen.
§ 11 Führen von Berufsbezeichnungen und akademischen Titeln
(1) Personen, die einen reglementierten Beruf im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausüben dürfen und ihre Dienstleistung nicht nur gelegentlich oder vorübergehend erbringen, führen die jeweilige Berufsbezeichnung nach den Berufsgesetzen und Fachweiterbildungsverordnungen nach § 1 Abs. 1.
(2) Personen aus europäischen Staaten sind berechtigt, den akademischen Titel des anderen europäischen Staates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des anderen Staates zu führen.
Abschnitt 5
Verwaltungszusammenarbeit, Berichtspflicht, Zuständige Behörde
§ 12 Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Sie stellt die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde im Herkunftsstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen.
§ 13 Berichte
Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die Kommission alle zwei Jahre nach dem 20. Oktober 2007 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG auf die Gesundheitsberufe vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine
statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.
§ 14 Zuständige Behörde
Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen über die Erbringung von Dienstleistungen obliegt der für die Durchführung der jeweils einschlägigen Berufsgesetze sowie Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen zuständigen Behörde.
ENDE | |
(Stand: 06.07.2018)
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