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Regelwerk
Änderungstext

Brandenburgisches Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Vom 5. Dezember 2013
(GVBl. vom 06.12.2013 Nr. 37)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgBQFG Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Brandenburg

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch die Artikel 1 und 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 1, 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes".

2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes

Dem § 4 des Brandenburgischen Architektengesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 9) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

Das Brandenburgische Ingenieurgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

2. Dem § 18a wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 5
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. das Verfahren der Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Weiterbildungen."

2. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

" § 44a

Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes

Das Brandenburgische Krankenpflegehilfegesetz vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 244), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134, 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 2a Erteilung der Erlaubnis für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildungen

§ 2b Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

§ 2c Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

§ 2d Verwaltungszusammenarbeit".

b) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Zuständigkeiten, Erbringung von Dienstleistungen, Bußgeldvorschriften".

c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Erbringung von Dienstleistungen".

d) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Europäische Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.

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