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Regelwerk Chemikalien

ChemZVO - Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts

- Saarland -

Vom 23. Dezember 2014
(AmtsBl. Nr. 2 vom 22.01.2015 S. 118; 19.12.2018 S. 18 19; 10.03.2021 S. 858 21; 12.09.2024 S. 751 24)



Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), der darauf beruhenden Rechtsvorschriften des Bundes und von Verordnungen der Europäischen Union, die das Chemikalienrecht betreffen:

§ 1 Anwendungsbereich 19 24

(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Chemikaliengesetzes, der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und von Verordnungen der Europäischen Union, die das Chemikalienrecht betreffen mit Ausnahme der Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für den in Absatz 1 genannten Anwendungsbereich regelt diese Verordnung auch die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz 24

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für:

  1. die Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 des Chemikaliengesetzes und gemäß der nach dem Chemikaliengesetz ergangenen Rechtsverordnungen soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden,
  2. die Durchführung des Marktüberwachungsgesetzes für den in § 1 Absatz 1 genannten Anwendungsbereich und
  3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 21 des Marktüberwachungsgesetzes für den in § 1 Absatz 1 genannten Anwendungsbereich.

§ 3 Bergamt Saarbrücken

Für Anlagen des Bergwesens ist das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit in dieser oder anderen Rechtsverordnungen oder durch Gesetz Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden.

§ 4 Oberbergamt des Saarlandes

Für Anlagen des Bergwesens ist die zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Chemikaliengesetzes und nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen das Oberbergamt des Saarlandes.

§ 5 Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz 19 21 21 24

Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für

  1. die Bezeichnung der medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Gemische sammeln und auswerten und bei stoffbezogenen Erkrankungen durch Beratung Hilfe leisten (Informationszentren für Vergiftungen) nach § 16e Absatz 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes,
  2. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 19a Absatz 4 des Chemikaliengesetzes,
  3. die Feststellung nach § 19a Absatz 5 des Chemikaliengesetzes,
  4. die Erteilung der Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 des Chemikaliengesetzes sowie die Feststellung der Nichtkonformität gemäß § 19b Absatz 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes,
  5. die Erlaubniserteilung für die Abgabe oder Bereitstellung an Dritte von Stoffen oder Gemischen gemäß § 6 Absatz 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Entgegennahme von Änderungsanzeigen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung,
  6. die Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 7 Absatz 1 der Chemikalienverbots-Verordnung sowie die Entgegennahme von Änderungsanzeigen gemäß § 7

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