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Regelwerk

MüG - Marktüberwachungsgesetz
Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 32 vom 17.06.2021 S. 1723)
Gl.-Nr.: 7847-42



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Produkte im Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1).

(2) Dieses Gesetz gilt zudem für Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes. Satz 1 gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. "Ausstellen" das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
  2. "Aussteller" jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
  3. "Wirtschaftsakteur" für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 3 Fernabsatz

Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2
Zuständigkeiten und Befugnisse

§ 4 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den für die Durchführung der Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.

(2) Die Aufgabe der Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten liegt bei derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Bezirk das Produkt bestellt und geliefert werden kann. Bei Beschwerden über diese Produkte ist diejenige Marktüberwachungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Betriebs- oder Wohnort der beschwerdeführenden Person liegt. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so liegt die Marktüberwachung bei derjenigen Behörde, die zuerst mit der Sache befasst ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt davon unberührt. Erkennt eine Marktüberwachungsbehörde eine offensichtliche Nichtkonformität eines Produktes, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird anhand der vorliegenden Informationen, ohne dass eine Beschwerde oder ein Testkauf vorliegt, so kann sie tätig werden.

(3) Die Zollbehörden sind die für Kontrollen von Produkten, die auf den Markt gelangen, zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. Für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ist Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden.

(4) Die Zollbehörden melden Aussetzungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist.

(5) Die Entscheidung über die Vernichtung eines Produkts gemäß Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 obliegt der Marktüberwachungsbehörde.

§ 5 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2 entsprechend.

§ 6 Marktüberwachungsstrategien

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die von diesem Gesetz erfassten Regelungsbereiche Marktüberwachungsstrategien zu erstellen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden übermitteln der zentralen Verbindungsstelle gemäß § 15 ihre Marktüberwachungsstrategien nach Absatz 1 für die von § 1

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