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Regelwerk; Gefahrstoff EU

SächsChemRZuVO - Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften

- Sachsen -

Vom 2. September 2024
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 17.09.2024 S. 831 i.K.)



Archiv 2011

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Ausführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3489, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Ausführung von Verordnungen der Europäischen Union, soweit diese Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, sind

  1. die Landesdirektion Sachsen und
  2. in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,

soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, statt der Landesdirektion Sachsen das Sächsische Oberbergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist.

§ 2 Besondere Zuständigkeiten zum Chemikaliengesetz

(1) Zuständig für die

  1. Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Absatz 1 und § 12f Absatz 1 des Chemikaliengesetzes,
  2. Entgegennahme von Entscheidungen nach § 12f Absatz 2 des Chemikaliengesetzes und
  3. Weitergabe von Informationen an die Bundesstelle für Chemikalien nach § 12f Absatz 3 des Chemikaliengesetzes

ist die Landesdirektion Sachsen.

(2) Zuständig für

  1. die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes und
  2. das Treffen und die Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes

sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Belange des Arbeitsschutzes und im Übrigen die Landesdirektion Sachsen.

(3) Zuständig für die Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien nach § 10 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes und für die Verwaltungsaufgaben zur Guten Laborpraxis nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes ist das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.

(4) Zuständig für die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und von Verordnungen der Europäischen Union, die Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, nach § 21 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes und das Treffen von Anordnungen nach § 23 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes sind

  1. das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft hinsichtlich der Vorschriften zur Guten Laborpraxis nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes,
  2. die Landesdirektion Sachsen hinsichtlich der Vorschriften
    1. zur Pflicht der Übermittlung von Informationen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S.1, L 16 vom 20.01.2011 S. 1, L 94 vom 10.04.2015 S. 9, L 349 vom 21.12.2016 S. 1, L 190 vom 27.07.2018 S. 20, L 55 vom 25.02.2019 S. 18, L 117 vom 03.05.2019 S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1431 (ABl. L 176 vom 11.07.2023 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zu den Mitteilungspflichten nach § 16e Absatz 2 des Chemikaliengesetzes,
    2. zur Zulassung von Biozid-Produkten nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes sowie nach § 28 Absatz 8 und 11a des Chemikaliengesetzes,
    3. zur Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten nach § 4 Absatz 5 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    4. der

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