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SächsChemRZuVO - Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 2. September 2024
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 17.09.2024 S. 831 i.K.)
Archiv 2011
§ 1 Allgemeine Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Ausführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3489, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Ausführung von Verordnungen der Europäischen Union, soweit diese Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, sind
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, statt der Landesdirektion Sachsen das Sächsische Oberbergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist.
§ 2 Besondere Zuständigkeiten zum Chemikaliengesetz
(1) Zuständig für die
ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Zuständig für
sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Belange des Arbeitsschutzes und im Übrigen die Landesdirektion Sachsen.
(3) Zuständig für die Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien nach § 10 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes und für die Verwaltungsaufgaben zur Guten Laborpraxis nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes ist das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.
(4) Zuständig für die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und von Verordnungen der Europäischen Union, die Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, nach § 21 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes und das Treffen von Anordnungen nach § 23 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes sind
(Stand: 23.09.2024)
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