Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Gefahrstoff EU

SächsChemRZuVO - Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften -

- Sachsen -

Vom 15. April 2011
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 26.05.2011 S. 162; 11.12.2012 S. 753 12)



Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsVwOrgG wird mit Zustimmung der Staatsregierung verordnet:

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit 12

(1) Zuständig für die Ausführung des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Chemikaliengesetz- ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 39 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 248), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie für die Ausführung von Verordnungen der Europäischen Union (EU-Verordnungen), soweit diese Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, sind

  1. mit Ausnahme der Belange des Arbeitsschutzes die Landesdirektion Sachsen und
  2. in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,

soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, statt der Landesdirektion Sachsen das Sächsische Oberbergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist.

§ 2 Besondere Zuständigkeiten zum Chemikaliengesetz 12

(1) Zuständig für die Entgegennahme von

  1. Informationen der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 1 ChemG,
  2. Angaben über einen Biozid-Wirkstoff nach § 16f Abs. 2 Satz 1 ChemG und
  3. Unterlagen und Informationen der Zulassungsstelle nach § 22 Abs. 1 a Nr. 1 ChemG

ist die Landesdirektion Sachsen.

(2) Zuständig für

  1. die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 ChemG und
  2. das Treffen und die Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 ChemG

sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Belange des Arbeitsschutzes und im Übrigen die Landesdirektion Sachsen

(3) Zuständig für die Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien nach § 10 Abs. 2 ChemG und für die Verwaltungsaufgaben zur Guten Laborpraxis nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(4) Zuständig für die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und von EU-Verordnungen, die Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, nach § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ChemG und das Treffen von Anordnungen nach § 23 Abs. 1 ChemG sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hinsichtlich der Vorschriften zur Guten Laborpraxis nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes,
  2. die Landesdirektion Sachsen hinsichtlich der Vorschriften
    1. zu den Mitteilungspflichten nach § 16e Abs. 1 und 2, den §§ 16f, 20 Abs. 1 bis 5 und § 20a ChemG,
    2. zur Zulassung von Biozid-Produkten nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes und nach § 20Abs. 1 bis 5 und § 20a ChemG sowie zum Verhalten im Übergangszeitraum nach § 28 Abs. 8 ChemG,
    3. zur Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten nach § 4 Abs. 8 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), , die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622, 1625) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
    4. der Verordnung über die Meldung von Biozidprodukten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV) vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion