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Regelwerk

BAM-GGR 014 - Verfahren zur Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen zur Prüfung von Tanks nach GGVSee zur Beförderung gefährlicher Güter
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Fassung vom 26.06.2024
(Quelle: www.tes-bam.de)



Revisionen:
Rev. 1: 27.02.2013
Rev. 2: 14.01.2014
Rev. 3: 05.05.2014
Rev. 4: 05.11.2014
Rev. 5: 27.04.2015
Rev. 6: 30.06.2017
Rev. 7: 27.02.2018
Rev. 8: 25.08.2020

Rechtsgrundlage:

Als zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 der Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die Tanks sind, sowie von sonstigen Tanks.

Sie sind ab sofort anwendbar.

Hinweis: Gemäß § 16 Abs. 2 GGVSee sind Benannte Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung für die gleichen Prüftätigkeiten befugt, wenn sie nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 für nachfolgende Aufgaben akkreditiert sind:

  1. Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
  2. Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 des IMDG-Codes.

Berlin, 26. Juni 2024

1 Geltungsbereich

Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 b) und c) GGVSee, die Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen von ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) und Tanks der Straßentankfahrzeuge für internationale Seereisen durchführen.

Das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung und wiederkehrende Zwischenprüfung von ortsbeweglichen Druckgeräten, soweit es sich um Druckgefäße handelt, richtet sich nach dem Verfahren zur Zulassung von UN-Druckgefäßen.

2 Zuständigkeiten für die Anerkennung

Zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 GGVSee die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

3 Anerkennungsverfahren

3.1 Antrag

Der Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle ist an die Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (vgl. Ziffer 2) zu richten:


Postanschrift: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Fachbereich 3.2

12200 Berlin

oder
E-Mail: gefahrguttanks_fb3.2@bam.de

Die erforderlichen Nachweise (s. Abschnitt 3.2) sind grundsätzlich elektronisch im PDF-Format mit dem Antrag vorzulegen.

3.2 Anerkennungsvoraussetzungen

3.2.1 Antragsberechtigung

Der Antrag kann von einer Benannten Stelle nach § 16 Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung ( ODV) oder von einer Prüfstelle, bei der die Konformitätsfeststellung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) erfolgreich nachgewiesen wurde, eingereicht werden. Die Stelle muss die Kriterien als Inspektionsstelle des Typs a (unabhängige Prüfstelle) nach DIN EN ISO/IEC 17020 erfüllen. Dieser Nachweis erfolgt auf Basis der Akkreditierung durch die DAkkS.

Der Antragsteller soll grundsätzlich eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland sein. Ausnahmen von dem Rechtsformerfordernis der juristischen Person sind gesondert darzulegen und zu begründen. Der Sitz in Deutschland ist jedoch zwingend erforderlich.

Die Antragsberechtigung ist durch Vorlage folgender Dokumente nachzuweisen:

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(Stand: 04.09.2024)

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