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Regelwerk

BAM-GGR 014 - Verfahren zur Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen zur Prüfung von Tanks nach GGVSee zur Beförderung gefährlicher Güter
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 25.08.2020
(Quelle: www.tes-bam.de,aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung: =>

Rechtsgrundlage:

Als zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 der Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die Tanks sind, sowie von sonstigen Tanks.

Sie sind ab sofort anwendbar.

Berlin, 25.08.2020

Revisionshinweise:

Rev. 1 vom 27.02.2013: Redaktionelle Änderungen
Rev. 2 vom 14.01.2014: Redaktionelle Änderungen
Rev. 3 vom 05.05.2014: Wegfall der Übergangsvorschrift, Neuregelung Prüfung/Nachweis IMDG-Code Fachkenntnisse durch die BAM
Rev. 4 vom 05.11.2014: Ergänzende Nachweise in 3.2.2 und redaktionelle Änderungen
Rev. 5 vom 27.04.2015: Redaktionelle Änderungen zum Rechtsbezug
Rev. 6 vom 30.06.2017: Redaktionelle Änderungen zum Rechtsbezug
Rev. 7 vom 27.02.2018: Redaktionelle Änderungen zum Rechtsbezug
Rev. 8 vom 25.08.2020: Redaktionelle Änderungen zum Rechtsbezug

BAM-GGR 014 - Verfahren zur Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen zur Prüfung von Tanks nach GGVSee zur Beförderung gefährlicher Güter

1 Geltungsbereich

Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 GGVSee, die Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen von ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) und Tanks der Straßentankfahrzeuge für internationale Seereisen durchführen.

Das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung und wiederkehrende Zwischenprüfung von ortsbeweglichen Druckgeräten, soweit es sich um Druckgefäße handelt, richtet sich nach dem Verfahren zur Zulassung von UNDruckgefäßen.

2 Zuständigkeiten für die Anerkennung

Zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 GGVSee die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

3 Anerkennungsverfahren

3.1 Antrag

Der Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle ist schriftlich auf dem Formular gemäß Anlage 1 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (vgl. Ziffer 2) zu richten.

Postanschrift: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Fachbereich 3.2
12200 Berlin

Die dem Antrag beizufügenden Nachweise sind als Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen.

3.2 Anerkennungsvoraussetzungen

3.2.1 Antragsberechtigung

Der Antrag kann von einer Benannten Stelle nach § 16 Ortsbewegliche DruckgeräteVerordnung ( ODV) oder von einer Prüfstelle, bei der die Konformitätsfeststellung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) erfolgreich nachgewiesen wurde, eingereicht werden. Die Stellen müssen die Kriterien als Inspektionsstellen des Typs a (unabhängige Prüfstellen) nach DIN EN ISO/IEC 17020 erfüllen. Dieser Nachweis erfolgt auf Basis der Akkreditierung durch die DAkkS.

Der Antragsteller soll grundsätzlich eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland sein. Ausnahmen von dem Rechtsformerfordernis der juristischen Person sind gesondert darzulegen und zu begründen. Der Sitz des Antragstellers in Deutschland ist jedoch zwingend erforderlich.

Die Antragsberechtigung ist durch Vorlage folgender Dokumente nachzuweisen:

3.2.2 Nachweise

Schriftliche Nachweise zu den in den Abschnitten 3.2.2.1 bis 3.2.2.6 aufgeführten Anerkennungsvorraussetzungen sind vorzulegen.

3.2.2.1 Fachkenntnisse

Die die Anerkennung beantragende Prüfstelle muss zusätzlich zu den gemäß 3.2.1 vorzulegenden schriftlichen Nachweisen zu ihrer Antragsberechtigung nachweisen, dass sie über hinreichend geschultes, geeignetes und sachkundiges Personal verfügt.

Für das Personal müssen folgende Fachkenntnisse zum IMDG mindestens nachgewiesen werden:

Als Nachweis über den Kenntnisstand des Personals kommen Bescheinigungen über durchgeführte Schulungen sowie Nachweise über die Dauer und den Umfang der Arbeit auf den Prüfungsgebieten in Betracht. Soweit die BAM dies für erforderlich hält, kann sie ergänzende Prüfungen vor Ort durchführen.

3.2.2.2 Zugang zu Einrichtungen und Ausrüstungen

Die die Anerkennung beantragende Prüfstelle muss den Zugang zu hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen für ihre Prüftätigkeit nachweisen.

3.2.2.3 Eingliederung in die Organisation

Das Personal, das die Prüfstelle für ihre Prüftätigkeiten einsetzt, muss hierarchisch in die Organisation eingegliedert sein; die Zuständigkeiten müssen umfassend geregelt sein. Der Nachweis kann durch einen entsprechenden Organisationsplan erfolgen.

3.2.2.4 Verschwiegenheit

Sie muss nachweisen, dass sie ihre Mitarbeiter in ausreichender Weise zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Prüftätigkeit bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichtet hat. Dies kann durch eine Erklärung des Inhalts erfolgen, dass der Antragsteller alle Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichtet habe. Der Inhalt der den Mitarbeitern auferlegten Geheimhaltungsverpflichtungen ist der Erklärung beizufügen.

3.2.2.5 Qualitätssicherungsprogramm

Die die Anerkennung beantragende Stelle muss den Nachweis eines dokumentierten Qualitätssicherungsprogramms erbringen.

Hierzu hat die Antragstellerin eine Liste der potentiellen Prüfverfahren sowie die hierzu bestehenden Arbeits- und Verfahrensanweisungen vorzulegen.

3.2.2.6 Unabhängigkeit

Sie hat darzulegen, wie die erforderliche klare Trennung zwischen den Aufgaben als Prüfstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben sichergestellt wird. Dies beinhaltet auch eine Erklärung darüber, wie sie sicherstellt, dass sie in ihrer Arbeit unabhängig bleibt.

3.3 Bewertungsbericht

Das Ergebnis der Überprüfung der unter 3.2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen wird durch die BAM in einem Bewertungsbericht zusammengefasst. Die Bestätigung aller erforderlichen Voraussetzungen in diesem Bewertungsbericht ist Voraussetzung für die Anerkennung als Prüfstelle.

3.4 Anerkennung

Liegen alle Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle vor, erlässt die BAM einen entsprechenden Anerkennungsbescheid.

4 Teilnahme am Erfahrungsaustausch

Die Prüfstelle verpflichtet sich, einen Vertreter an den regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustauschen anerkannter Prüfstellen[1] teilnehmen zu lassen. Hierdurch soll ein Informationsaustausch zwischen der BAM und anderen Prüfstellen sichergestellt werden. Kosten hierfür werden nicht erstattet.

5 Überwachung

Die Überwachung der anerkannten Prüfstellen durch die BAM kann jederzeit nach dem Ermessen der BAM durch eine oder mehrere der nachfolgenden Maßnahmen erfolgen:

Diese Prüfungen beinhalten in jedem Fall die stichprobenartige Kontrolle der Anerkennungsvoraussetzungen sowie des Berichts- und Aufzeichnungssystems.

Über die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen fertigt die BAM einen Überwachungsbericht, der der Prüfstelle zur Kenntnis zu geben ist. Der Überwachungsbericht wird Bestandteil der Anerkennungsakte bei der BAM.

Soweit die BAM im Zuge der Überwachungsmaßnahmen Mängel bei der Prüfstelle feststellt, trifft sie die erforderlichen Anordnungen.

6 Änderungen der Sach- und Rechtslage

Die Prüfstelle hat der BAM unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die Folgen für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung haben und zu einer Rücknahme der Anerkennung führen können.

Treten während der Gültigkeit anerkennungsrelevante Änderungen sachlicher Art, z.B. durch Veränderungen an den Eingangsvoraussetzungen der Prüfstelle oder Beanstandungen im Rahmen der Überwachung, oder rechtlicher Art in Form von Vorschriftenänderungen ein, ist die BAM berechtigt, im Rahmen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Anerkennung zu widerrufen.

7 Abrechnung

Die Kosten für das Anerkennungsverfahren und die Überwachung der Prüfstellen sowie für die Erstellung von Berichten werden der antragstellenden Prüfstelle entsprechend der Gefahrgutkostenverordnung ( GGKostV) mit gesondertem Kostenbescheid in Rechnung gestellt.

8 Veröffentlichung

Die Prüfstelle wird nach Anerkennung in das von der BAM veröffentlichte Verzeichnis anerkannter Prüfstellen mit Ansprechpartner und Kontaktdaten (Tel./Fax/E-Mail) und Firmenstempel/Schlagstempelbild aufgenommen. Die vom Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) nach § 10 GGVSee anerkannten Sachverständigen oder Dienststellen können auf formlosen Antrag in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

9 Haftpflichtversicherung

Die Prüfstelle muss eine angemessene Haftpflichtversicherung haben.

10 Anhang

Anhang 1 Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle


[1] Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) erkennt Sachverständige oder Dienststellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach § 10 GGVSee an. Eine Teilnahme der anerkannten Sachverständigen und Dienststellen an den in dieser BAM-GGR014 enthaltenen Gremien ist möglich.


ENDE

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