Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
BAM-GGR 014 - Verfahren zur Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen zur Prüfung von Tanks nach GGVSee zur Beförderung gefährlicher Güter
Fassung vom 27. Februar 2018
(Publikationen BAM/BAM-Gefahrgutregelungen,aufgehoben)
7. Revision
Archiv 2017
Revisionen:
Rev. 1: 27.02.2013
Rev. 2: 14.01.2014
Rev. 3: 05.05.2014
Rev. 4: 05.11.2014
Rev. 5: 27.04.2015
Rev. 6: 30.06.2017
Rev. 7: 27.02.2018
Rechtsgrundlage:
Als zuständige Behörde gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 8 der Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I 5. 3862, 2018 I 5.131)
gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nachstehende Regeln bekannt.
Diese Regeln beschreiben das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die Tanks sind, sowie von sonstigen Tanks.
Sie sind ab sofort anwendbar.
1 Geltungsbereich
Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 GGVSee, die Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen von ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) und Tanks der Straßentankfahrzeuge für internationale Seereisen durchführen.
Das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung und wiederkehrende Zwischenprüfung von ortsbeweglichen Druckgeräten, soweit es sich um Druckgefäße handelt, richtet sich nach dem Verfahren zur Zulassung von UN-Druckgefäßen.
2 Zuständigkeiten für die Anerkennung
Zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 GGVSee die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
3 Anerkennungsverfahren
3.1 Antrag
Der Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle ist schriftlich auf dem Formular gemäß Anlage 1 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (vgl. Ziffer 2) zu richten.
Postanschrift: | Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Fachbereich 3.2 12200 Berlin |
Die dem Antrag beizufügenden Nachweise sind als Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen.
3.2 Anerkennungsvoraussetzungen
3.2.1 Antragsberechtigung
Der Antrag kann von einer Benannten Stelle nach § 16 Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung ( ODV) oder von einer Prüfstelle, bei der die Konformitätsfeststellung durch die Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) erfolgreich nachgewiesen wurde, eingereicht werden. Die Stellen müssen die Kriterien als Inspektionsstellen des Typs a (unabhängige Prüfstellen) nach DIN EN ISO/IEC 17020 erfüllen. Dieser Nachweis erfolgt auf Basis der Akkeditierung durch die DAkkS.
Der Antragssteller soll grundsätzlich eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland sein. Ausnahmen von dem Rechtsformerfordernis der juristischen Person sind gesondert darzulegen und zu begründen. Der Sitz des Antragsstellers in Deutschland ist zwingend erforderlich.
Die Antragsberechtigung ist durch Vorlage folgender Dokumente nachzuweisen:
sowie einem Auszug aus dem Handelsregister
3.2.2 Nachweise
Schriftliche Nachweise zu den Abschnitten 3.2.2.1 bis 3.2.2.6 aufgeführten Anerkennungsvorraussetzungen sind vorzulegen.
3.2.2.1 Fachkenntnisse
Die die Anerkennung beantragende Prüfstelle muss zusätzlich zu den gemäß 3.2.1 vorzulegenden schriftlichen Nachweisen zu ihrer Antragsberechtigung nachweisen, dass sie über hinreichend geschultes, geeignetes und sachkundiges Personal verfügt.
Für das Personal müssen folgende Fachkenntnisse zum IMDG mindestens nachgewiesen werden:
Als Nachweis über den Kenntnisstand des Personals kommen Bescheinigungen über durchgeführte Schulungen sowie Nachweise über die Dauer und den Umfang der Arbeit auf den Prüfungsgebieten in Betracht. Soweit die BAM dies für erforderlich hält, kann sie ergänzende Prüfungen vor Ort durchführen.
3.2.2.2 Zugang zu Einrichtungen und Ausrüstungen
Die die Anerkennung beantragende Prüfstelle muss den Zugang zu hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen für ihre Prüftätigkeit nachweisen.
3.2.2.3 Eingliederung in die Organisation
Das Personal, das die Prüfstelle für ihre Prüftätigkeiten einsetzt, muss hierarchisch in die Organisation eingegliedert sein; die Zuständigkeiten müssen umfassend geregelt sein. Der Nachweis kann durch einen entsprechenden Organisationsplan erfolgen.
3.2.2.4 Verschwiegenheit
Sie muss nachweisen, dass ihre Mitarbeiter in ausreichender Weise zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Prüftätigkeit bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichtet hat. Dies kann durch eine Erklärung des Inhalts erfolgen, dass der Antragssteller alle Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichtet habe. Der Inhalt der den Mitarbeitern auferlegten Geheimhaltungsverpflichtungen ist der Erklärung beizufügen.
3.2.2.5 Qualitätssicherungsprogramm
Die die Anerkennung beantragende Stelle muss den Nachweis eines dokumentierten Qualitätssicherungsprogramms erbringen.
Hierzu hat die Antragsstellerin eine Liste der potentiellen Prüfverfahren sowie die hierzu bestehenden Arbeits- und Verfahrensanweisungen vorzulegen.
3.2.2.6 Unabhängigkeit
Sie hat darzulegen, wie die erforderliche klare Trennung zwischen den Aufgaben als Prüfstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben sichergestellt wird. Dies beinhaltet auch eine Erklärung darüber, wie sie sicherstellt, dass sie in ihrer Arbeit unabhängig bleibt.
3.3 Bewertungsbericht
Das Ergebnis der Überprüfung der unter 3.2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen wird durch die BAM in einem Bewertungsbericht zusammengefasst. Die Bestätigung aller erforderlichen Voraussetzungen in diesem Bewertungsbericht ist Voraussetzung für die Anerkennung als Prüfstelle.
3.4 Anerkennung
Liegen alle Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle vor, erlässt die BAM einen entsprechenden Anerkennungsbescheid.
4. Teilnahme am Erfahrungsaustausch
Die Prüfstelle verpflichtet sich, einen Vertreter an den regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustauschen anerkannter Prüfstellen 1 teilnehmen lassen. Hierdurch soll ein Informationsaustausch zwischen der BAM und anderen Prüfstellen sichergestellt werden. Kosten hierfür werden nicht erstattet.
5 Überwachung
Die Überwachung der anerkannten Prüfstellen durch die BAM kann jederzeit nach dem Ermessen der BAM durch eine oder mehrere der nachfolgenden Maßnahmen erfolgen:
Diese Prüfungen beinhalten in jedem Fall die stichprobenartige Kontrolle der Anerkennungsvoraussetzungen sowie des Berichts- und Aufzeichnungssystems.
Über die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen fertigt die BAM einen Überwachungsbericht, der der Prüfstelle zur Kenntnis zu geben ist. Der Überwachungsbericht wird Bestandteil der Anerkennungsakte bei der BAM.
Soweit die BAM im Zuge der Überwachungsmaßnahmen Mängel bei der Prüfstelle feststellt, trifft sie die erforderlichen Anordnungen.
6 Änderungen der Sach- und Rechtslage
Die Prüfstelle hat der BAM unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die Folgen für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung haben zu einer Rücknahme der Anerkennung führen können.
Treten während der Gültigkeit anerkennungsrelevante Änderungen sachlicher Art, z.B. durch Veränderungen an den Eingansvoraussetzungen der Prüfstelle oder Beanstandungen im Rahmen der Überwachung, oder rechtlicher Art in Form von Vorschriftenänderungen ein, ist die BAM berechtigt, im Rahmen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Anerkennung zu widerrufen.
7 Abrechnung
Die Kosten für das Anerkennungsverfahren und die Überwachung der Prüfstellen sowie für die Erstellung von Berichten werden der antragstellenden Prüfstelle entsprechend der Gefahrgutkostenverordnung ( GGKostV) mit gesondertem Kostenbescheid in Rechnung gestellt.
8 Veröffentlichung
Die Prüfstelle wird nach Anerkennung in das von der BAM veröffentlichte Verzeichnis anerkannter Prüfstellen mit Ansprechpartner und Kontaktdaten (Tel./Fax/E-Mail) und Firmenstempel/Schlagstempelbild aufgenommen. Die vom Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) nach § 10 GGVSee anerkannten Sachverständigen oder Dienststellen können auf formlosen Antrag in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.
9 Haftpflichtversicherung
Die Prüfstelle muss eine angemessene Haftpflichtversicherung haben.
10 Anhang
Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle | Anhang 1 |
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Fachbereich 3.2
12200 Berlin
Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle
Hiermit beantrage(n) ich (wir)
(Name, Anschrift des Antragstellers)
die Anerkennung als Prüfstelle für Prüfungen gemäß § 6 Abs.9 der Gefahrgutverordnung See.
Mir (uns) sind die Vorschriften aus der BAM-GGR 014 bekannt und ich (wir) werde (n) alle darin enthaltenen Verpflichtungen erfüllen.
(Name und Anschrift)
Ort, Datum | Unterschrift (Stempel) |
Anhang (einzureichende Unterlagen) |
_____
1) Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) erkennt Sachverständige oder Dienststellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach § 10 GGVSee an. Eine Teilnahme der anerkannten Sachverständigen und Dienststellen an den in dieser BAM-GGR 014 enthaltenen Gremien ist möglich.
ENDE |
(Stand: 02.07.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion