Diese Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren
Abmessungen die nach § 32 StVZO zulässigen Werte oder
Länge oder Breite mit oder ohne Ladung die nach § 22 StVO zulässigen Werte überschreiten.
Sie ersetzt die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom 10.04.2015 (Verkehrsblatt 2015 S. 294) und ist sechs Monate nach Veröffentlichung verbindlich anzuwenden.
Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinie sind nur aufgrund von ladungsbedingten Gegebenheiten zulässig. Sollten einzelne Vorgaben zur Kenntlichmachung nicht einzuhalten sein, muss der Transport durch jeweils ein Begleitfahrzeug nach vorn und/oder nach hinten gesichert werden.
Bei einer Breite des Fahrzeugs/Fahrzeugs mit Ladung von mehr als 2,75 m oder seitlichem Ladungsüberstand von mehr als 0,2 m über die äußere seitliche Begrenzung des Fahrzeuges ist eine Kenntlichmachung nach vorne und hinten erforderlich.
Bei einer Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen (LTE) muss die jeweilige LTE wiederholt werden. Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, muss eine Kenntlichmachung in anderer Form gemäß dieser Richtlinie erfolgen. Passive LTE müssen retroreflektierend sein.
Alle LTE müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch ein sicheres Anhängen zulässig ist, sofern beim Anhängen das horizontale Pendeln nicht mehr als maximal 10 ° um die Senkrechte (Normallage senkrecht zur Wirkrichtung) beträgt. Die Verwendung von abnehmbaren Leuchtenträgern ist zulässig.
Die Mittel zur Kenntlichmachung (z.B. Warntafeln/ Folienbeläge) sind bei Kenntlichmachung der Fahrzeugseite parallel und bei Kenntlichmachung von Fahrzeugfront/-heck senkrecht (quer) zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen. Geringfügige ladungsbedingte Abweichungen sind zulässig.
Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) müssen der UN-Regelung Nr. 65 Kategorie T oder HT entsprechen oder in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a StVZO ("Kennleuchten") ausgeführt sein. Richtungsgebundene Warnleuchten (oder "Kennleuchten") für gelbes Blinklicht sind nicht zulässig. Beim Anbau der Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Sichtbarkeit horizontal in einem Winkelbereich von 360 ° und
vertikal in einem Winkelbereich von mindestens 8 ° nach oben und
nach unten muss der Schenkel des Lichtbündels eine zur Fahrbahn parallele Ebene 1 m über der Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m (± 1 m) vom Fahrzeugumriss berühren.
Werden die Anforderungen unter Punkt 1 - 3 nicht von einer einzigen Warnleuchte erfüllt, so sind mehrere Warnleuchten einzusetzen (nur dann).
Alle Warnleuchten müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch magnetische Halterungen zulässig ist.
2.1.a) Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m
Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m ist das Fahrzeug zu kennzeichnen mit:
Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge gemäß UN-Regelung Nr. 70 Klasse 5 (auch vorn) oder
Folienbelag nach UN-Regelung 104 Klasse F (auch vorn) oder
bauartgenehmigten Park-Warntafeln (Form a (423 ± 5 mm) oder Form B (282 ± 5 mm)) nach § 22a Abs.1 Nr. 9 StVZO oder
Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN 30710 (Stand: 1990-03).
Anbringung der Kenntlichmachungsmittel:
Die Warntafeln und Folienbeläge sind so niedrig wie möglich, jedoch maximal in einer Höhe von 1,5 m (Unterkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn und möglichst abschließend mit den seitlichen Fahrzeugaußenkanten anzubringen. Bei vollständig sichtbaren Warntafeln/Folien sind Abweichungen von der Fahrzeugaußenkante bis 0,1 m nach innen zulässig.
Die Streifen müssen von oben innen nach unten außen verlaufen.
Die Kenntlichmachung muss beidseitig jeweils nach vorn und hinten erfolgen.
Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 3 m ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen:
Zusätzlich zu den unter 2.1.a) genannten LTE muss das Fahrzeug mit einer - oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert mehreren - Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumleuchten) ausgerüstet sein.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die eine Länge von 20,75 m überschreiten, müssen mit einer - oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert - mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein.
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