Fassung vom 10.04.2015 | Fassung vom 12.02.2019 |
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Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen sowie bestimmter hinausragender Ladungen |
Vom
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Vom 12. Februar 2019 |
(VkBl. Nr.
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(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2019 S.192) |
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich |
Diese Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren | Diese Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren |
Abmessungen die nach § 32 StVZO zulässigen
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Abmessungen die nach § 32 StVZO zulässigen Werte oder |
Länge oder Breite mit oder ohne Ladung die nach § 22 StVO zulässigen Werte überschreiten. | Länge oder Breite mit oder ohne Ladung die nach § 22 StVO zulässigen Werte überschreiten. |
Sie ersetzt die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom
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Sie ersetzt die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom 10.04.2015 (Verkehrsblatt 2015 S. 294) und ist sechs Monate nach Veröffentlichung verbindlich anzuwenden. |
Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinie sind nur aufgrund von ladungsbedingten Gegebenheiten zulässig. Sollten einzelne Vorgaben zur Kenntlichmachung nicht einzuhalten sein, muss
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Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinie sind nur aufgrund von ladungsbedingten Gegebenheiten zulässig. Sollten einzelne Vorgaben zur Kenntlichmachung nicht einzuhalten sein, muss der Transport durch jeweils ein Begleitfahrzeug nach vorn und/oder nach hinten gesichert werden. |
1. Allgemeine Vorschriften
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1. Allgemeine Vorschriften |
Bei einer Breite des
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Bei einer Breite des Fahrzeugs/Fahrzeugs mit Ladung von mehr als 2,75 m oder seitlichem Ladungsüberstand von mehr als 0,2 m über die äußere seitliche Begrenzung des Fahrzeuges ist eine Kenntlichmachung nach vorne und hinten erforderlich. |
Bei einer Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen (LTE) muss die jeweilige LTE wiederholt werden. Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, muss eine Kenntlichmachung in anderer Form gemäß dieser Richtlinie erfolgen. Passive LTE müssen retroreflektierend sein. | Bei einer Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen (LTE) muss die jeweilige LTE wiederholt werden. Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, muss eine Kenntlichmachung in anderer Form gemäß dieser Richtlinie erfolgen. Passive LTE müssen retroreflektierend sein. |
Alle LTE müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch
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Alle LTE müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch ein sicheres Anhängen zulässig ist, sofern beim Anhängen das horizontale Pendeln nicht mehr als maximal 10 ° um die Senkrechte (Normallage senkrecht zur Wirkrichtung) beträgt. Die Verwendung von abnehmbaren Leuchtenträgern ist zulässig. |
Die Mittel zur Kenntlichmachung (z.B.
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(Stand: 12.09.2019)
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