Diese Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren
Abmessungen die nach § 32 StVZO zulässigen Werte, oder
Länge oder Breite mit oder ohne Ladung die nach § 22 StVO zulässigen Werte überschreiten.
Sie ersetzt die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom 17.12.1962, zuletzt geändert am 04.01.1983.
Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinie sind nur aufgrund von ladungsbedingten Gegebenheiten zulässig. Sollten einzelne Vorgaben zur Kenntlichmachung nicht einzuhalten sein, muss für diesen Fall der Transport durch jeweils ein Begleitfahrzeug nach vorn und/oder nach hinten gesichert werden.
Bei einer Breite des Fahrzeuges/ Fahrzeuges2 mit Ladung von mehr als 2,75 m oder seitlichem Ladungsüberstand von mehr als 0,2 m über die äußere seitliche Begrenzung des Fahrzeuges ist eine Kenntlichmachung nach vorne und hinten erforderlich.
Bei einer Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen (LTE) muss die jeweilige LTE wiederholt werden. Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, muss eine Kenntlichmachung in anderer Form gemäß dieser Richtlinie erfolgen. Passive LTE müssen retroreflektierend sein.
Alle LTE müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch magnetische Halterungen oder ein sicheres Anhängen, wenn dabei das Pendeln nach vorne und hinten nicht mehr als 10° um die Normallage senkrecht zur Wirkrichtung beträgt, zulässig ist. Die Verwendung von abnehmbaren Leuchtenträgern ist zulässig.
Die Mittel zur Kenntlichmachung (z.B. Warntafeln / Folienbeläge) sind bei Kenntlichmachung der Fahrzeugseite parallel und bei Kenntlichmachung von Fahrzeugfront/-heck senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen. Geringfügige ladungsbedingte Abweichungen sind zulässig.
Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht müssen der UNECE Regelung Nr. 65 Kategorie T oder Kategorie X entsprechen oder in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein: Beim Anbau der Kennleuchten sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Sichtbarkeit horizontal in einem Winkelbereich von 360° und
vertikal in einem Winkelbereich von mindestens 8° nach oben.
Nach unten muss der Schenkel des Lichtbündels eine zur Fahrbahn parallele Ebene 1 m über der Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m (± 1 m) vom Fahrzeugumriss berühren.
Werden die Anforderungen unter Punkt 1 bis 3 nicht von einer Kennleuchte erfüllt, so sind mehrere einzusetzen.
2.1.a Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m
Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m ist das Fahrzeug zu kennzeichnen mit:
bauartgenehmigten Park-Warntafeln der Größe 423±5 mm oder
Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN 30710 (Stand:1990-03) oder
Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge gemäß UNECE Regelung Nr. 70
Anbringung der Kenntlichmachungsmittel:
Die Warntafeln und Folienbeläge sind in einer Höhe von max. 1,5 m (Oberkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn und möglichst abschließend mit den seitlichen Fahrzeugaußenkanten anzubringen.
Die Streifen müssen von oben innen nach unten außen verlaufen und mit dem Umriss des Fahrzeugs abschließen. Bei vollständig sichtbaren Warntafeln/Folien sind Abweichungen von der Fahrzeugaußenkante bis 0,1 m nach innen zulässig.
Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 3 m ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen:
Zusätzlich zu den unter 2.1.a) genannten LTE ist das Fahrzeug mit einer oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht auszurüsten.
Fahrzeuge, die eine Länge von 20,75 m überschreiten, müssen mit einer oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht ausgerüstet sein.
Fahrzeuge mit variabler Länge müssen in jedem Betriebszustand über die gesamte Länge den Anforderungen des § 51a Absatz 1 und Absatz 6 StVZO entsprechen.
An Fahrzeugen anbrachte Erntevorsätze sowie Front- oder Heck-Anbaugeräte, die jeweils bauartbedingt die Vorgaben in § 51a Absatz 1 und 6 StVZO nicht erfüllen können, sind seitlich am äußeren Ende nach Nr. 2.1.a) oder nach § 51a Absatz 4 StVZO zu kennzeichnen, wenn sie mehr als 1,5 m über das Grundfahrzeug hinausragen.
Die Kenntlichmachung hinausragender Ladung sollte an der Ladung selbst erfolgen. Dies kann auch in unmittelbarer Nähe zur Ladung mittels technischer Hilfsmittel, wie z.B. teleskopierbare LTE-Träger erfolgen.
Für den Fall, dass die Ladung nur einseitig hinausragt, ist nur dieser Ladungsüberstand kenntlich zu machen, wobei sich die Gesamtbreite über alles aus Fahrzeugbreite und Ladungsüberstand (einschließlich aller Ladungssicherungshilfsmittel) ergibt.
Die Ladung ist kenntlich zu machen mittels:
bauartgenehmgter Park-Warntafeln oder
Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN 30710 (Stand:1990-03)
Anbringung der Kenntlichmachungsmittel:
Die Warntafeln und Folienbeläge sind in einer Höhe von max. 1,5 m (Oberkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn anzubringen. Ist die Einhaltung der Anbringungshöhe von 1,5 m nicht möglich, kann im Ausnahmefall (z.B. beim Transport von konischen Körpern) auch die Kenntlichmachung mittels einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) erfolgen.
Die Streifen müssen von oben innen nach unten außen verlaufen und mit dem Umriss der hinausragenden Ladung oder der hinausragenden Teile abschließen. Bei vollständig sichtbaren Warntafeln sind Abweichungen von der Außenkante der Ladung bis 0,1 m nach innen zulässig.
Zusätzlich zu den unter 3.1.a) genannten LTE sind eine oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht zu verwenden.
Werden die vorgeschriebenen LTE an der Fahrzeuglängsseite verdeckt oder die Anforderungen für die geometrische Sichtbarkeit nicht eingehalten, gelten folgende Bedingungen:
Die jeweiligen LTE sind zu wiederholen.
Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, sind weiße oder gelbe Streifen, entsprechend Typ C der UNECE Regelung Nr. 104 über mindestens 80% der geforderten Länge (= Abstand zwischen den noch sichtbaren/den nicht verdeckten LTE) mit maximalen Unterbrechungen von 1,0 m und nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn, anzubringen.
Der maximale Ladungsüberstand ist seitlich wie folgt zu kennzeichnen durch:
weiße oder gelbe Streifen, entsprechend Typ C der UNECE Regelung Nr. 104 über 80 % der Länge des gesamten Ladungsüberstandes abschließend mit dem Ende der Ladung oder
Seitenmarkierungsleuchten und seitliche Rückstrahler an jeder Seite des Ladungsüberstandes in einem Abstand von maximal 1 m, wobei je Seite mindestens eine Seitenmarkierungsleuchte und ein seitlicher Rückstrahler am äußersten Ende des Ladungsüberstandes angebracht sein müssen.
Der maximale Ladungsüberstand ist hinten zu kennzeichnen mittels:
bauartgenehmigter Park-Warntafeln oder
Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN 30710 (Stand:1990-03)
Bei Fahrzeugen der Klassen M1, O1, O2 sind auch zulässig:
bauartgenehmigte rot/weiß schraffierte Warnmarkierungen in rechteckiger Form mit einer Höhe von 400±5 mm
Dies trägt den Mindestanforderungen gemäß § 22 Absatz 4 Satz 3 StVO Rechnung und entspricht dem Stand der Technik.
Wenn die Sichtverhältnisse es erfordern (§ 17 Absatz 1 StVO) muss der maximale Ladungsüberstand zusätzlich mindestens durch eine bauartgenehmigte Schlussleuchte mittig bzw. jeweils weit außen mit Abstrahlrichtung nach hinten, gekennzeichnet sein.
Die Anbauhöhe für alle unter 3.3.b) genannten LTE darf 1,5 m über der Fahrbahn nicht übersteigen.
___________ 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
2) Fahrzeug: Das Einzelfahrzeug oder die Fahrzeugkombination
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