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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen

Vom 10. April 2015
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2015 S. 294aufgehoben zum 01.04.2019)



Zur Nachfolgeregelung

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren

Sie ersetzt die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom 17.12.1962, zuletzt geändert am 04.01.1983.

Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinie sind nur aufgrund von ladungsbedingten Gegebenheiten zulässig. Sollten einzelne Vorgaben zur Kenntlichmachung nicht einzuhalten sein, muss für diesen Fall der Transport durch jeweils ein Begleitfahrzeug nach vorn und/oder nach hinten gesichert werden.

1. Allgemeine Vorschriften 1

  1. Bei einer Breite des Fahrzeuges/ Fahrzeuges 2 mit Ladung von mehr als 2,75 m oder seitlichem Ladungsüberstand von mehr als 0,2 m über die äußere seitliche Begrenzung des Fahrzeuges ist eine Kenntlichmachung nach vorne und hinten erforderlich.
  2. Bei einer Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen (LTE) muss die jeweilige LTE wiederholt werden. Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, muss eine Kenntlichmachung in anderer Form gemäß dieser Richtlinie erfolgen. Passive LTE müssen retroreflektierend sein.
  3. Alle LTE müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch magnetische Halterungen oder ein sicheres Anhängen, wenn dabei das Pendeln nach vorne und hinten nicht mehr als 10° um die Normallage senkrecht zur Wirkrichtung beträgt, zulässig ist. Die Verwendung von abnehmbaren Leuchtenträgern ist zulässig.
  4. Die Mittel zur Kenntlichmachung (z.B. Warntafeln / Folienbeläge) sind bei Kenntlichmachung der Fahrzeugseite parallel und bei Kenntlichmachung von Fahrzeugfront/-heck senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen. Geringfügige ladungsbedingte Abweichungen sind zulässig.
  5. Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht müssen der UNECE Regelung Nr. 65 Kategorie T oder Kategorie X entsprechen oder in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein: Beim Anbau der Kennleuchten sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Sichtbarkeit horizontal in einem Winkelbereich von 360° und
    2. vertikal in einem Winkelbereich von mindestens 8° nach oben.
    3. Nach unten muss der Schenkel des Lichtbündels eine zur Fahrbahn parallele Ebene 1 m über der Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m (± 1 m) vom Fahrzeugumriss berühren.
    4. Werden die Anforderungen unter Punkt 1 bis 3 nicht von einer Kennleuchte erfüllt, so sind mehrere einzusetzen.

2 Kenntlichmachung Fahrzeuge (ohne Ladung)

2.1. Fahrzeugbreite

2.1.a Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m

Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m ist das Fahrzeug zu kennzeichnen mit:

Anbringung der Kenntlichmachungsmittel:

2.1.b Fahrzeugbreite von mehr als 3 m

Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 3 m ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen:

Zusätzlich zu den unter 2.1.a) genannten LTE ist das Fahrzeug mit einer oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht auszurüsten.

2.2. Fahrzeuglänge

2.3. Fahrzeuge mit Anbaugeräten

An Fahrzeugen anbrachte Erntevorsätze sowie Front- oder Heck-Anbaugeräte, die jeweils bauartbedingt die Vorgaben in § 51a Absatz 1 und 6 StVZO nicht erfüllen können, sind seitlich am äußeren Ende nach Nr. 2.1.a) oder nach § 51a Absatz 4 StVZO zu kennzeichnen, wenn sie mehr als 1,5 m über das Grundfahrzeug hinausragen.

3 Kenntlichmachung hinausragender Ladung

Die Kenntlichmachung hinausragender Ladung sollte an der Ladung selbst erfolgen. Dies kann auch in unmittelbarer Nähe zur Ladung mittels technischer Hilfsmittel, wie z.B. teleskopierbare LTE-Träger erfolgen.

3.1 in der Breite

3.1.a Breite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m

Für den Fall, dass die Ladung nur einseitig hinausragt, ist nur dieser Ladungsüberstand kenntlich zu machen, wobei sich die Gesamtbreite über alles aus Fahrzeugbreite und Ladungsüberstand (einschließlich aller Ladungssicherungshilfsmittel) ergibt.

Die Ladung ist kenntlich zu machen mittels:

Anbringung der Kenntlichmachungsmittel:

3.1.b Breite von mehr als 3 m

Zusätzlich zu den unter 3.1.a) genannten LTE sind eine oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht zu verwenden.

3.2 in der Länge:

Werden die vorgeschriebenen LTE an der Fahrzeuglängsseite verdeckt oder die Anforderungen für die geometrische Sichtbarkeit nicht eingehalten, gelten folgende Bedingungen:

3.3 Ladungsüberstand nach hinten mehr als 1 m

3.3.a Kenntlichmachung zur Seite

Der maximale Ladungsüberstand ist seitlich wie folgt zu kennzeichnen durch:

3.3.b Kenntlichmachung nach hinten

Der maximale Ladungsüberstand ist hinten zu kennzeichnen mittels:

Bei Fahrzeugen der Klassen M1, O1, O2 sind auch zulässig:

Dies trägt den Mindestanforderungen gemäß § 22 Absatz 4 Satz 3 StVO Rechnung und entspricht dem Stand der Technik.

Wenn die Sichtverhältnisse es erfordern (§ 17 Absatz 1 StVO) muss der maximale Ladungsüberstand zusätzlich mindestens durch eine bauartgenehmigte Schlussleuchte mittig bzw. jeweils weit außen mit Abstrahlrichtung nach hinten, gekennzeichnet sein.

Die Anbauhöhe für alle unter 3.3.b) genannten LTE darf 1,5 m über der Fahrbahn nicht übersteigen.

___________
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

2) Fahrzeug: Das Einzelfahrzeug oder die Fahrzeugkombination

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