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Regelwerk, Gefahrgut/ Strasse

"HU-Richtlinie" - Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO

Vom 2. Dezember 2019
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2019 S. 871; 25.11.2021 S. 1175 21 ik; ber. 13.06.2022 S. 466 22)



Archiv: 2017
Siehe Fn. 1
Begründung 2019

1. Bau- und Wirkvorschriften, Konditionierungs-/ Prüfungsfahrt

Bei der Durchführung der HU ist die Einhaltung der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften:

  1. des § 29 und der Anlagen VIII und VIIIa StVZO sowie
  2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien, oder, soweit solche nicht vorliegen,
  3. diesbezüglicher Vorgaben nach Anlage VIIIe StVZO

zu überprüfen.

Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise nach Nr. 1 Anlage VIIIa StVZO befolgt werden, die vom "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO" (AKE) erarbeitet und von der Zentralen Stelle bereitgestellt wurden.

Weiter ist zu beachten, dass zur Konkretisierung von Bau- und Wirkvorschriften verschiedene Regelwerke bei der Untersuchung der Fahrzeuge zugrunde gelegt werden, die ggf. zu berücksichtigen sind.

Dies können sein (Beispiele):

Nach Anlage VIIIa Nr. 1 StVZO hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer/Prüfingenieur (aaSoP/PI) zum Beginn der HU eine kurze Fahrt - z.B. vom Abstellplatz zur Prüfgasse - mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h mit Fahrzeugen, die eine eigene Betriebsbremsanlage haben, durchzuführen, um u. a. das Fahrzeug zu konditionieren und die Fahrerassistenzsysteme zu aktivieren. Während dieser Fahrt sind die Lenkung und die Bremsen kurzzeitig zu betätigen.

1.1 Begriffsbestimmungen

1.1.1 Vorgaben

Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle aufbereitet (s. Nr. 2 Anlage VIIIe StVZO). Diese beinhalten Informationen zum Verbau der Bauteile, Systeme und zu den entsprechenden Untersuchungsverfahren. Bestandteile solcher Vorgaben können beispielsweise Untersuchungsvoraussetzungen, Untersuchungsalgorithmen (Prüfmethoden), Identifizierungsmerkmale, Fehlercodes, Algorithmen, manipulationssichere Anzeigen und physikalische Größen sein.

1.1.1.1 Systemdaten

Systemdaten sind Vorgaben für sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme über die im jeweiligen Einzelfahrzeug verbauten Bauteile und Systeme mit elektronischen Komponenten, für die nach Anlage VIIIa StVZO die Untersuchung auf Einhaltung der Systemdaten vorgeschrieben ist (Verbauinformation) sowie die Prüfverfahren für diese Systeme. Systemdaten sind auch Informationen zur Prüfung dieser Bauteile und Systeme über die elektronische Fahrzeugschnittstelle.

1.1.1.2 Prüfdaten

Prüfdaten sind Vorgaben von Herstellern oder Importeuren für nicht elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme wie zum Beispiel Druckwerte oder sicherheits- und umweltrelevante Verschleißmaße.

1.1.2 Prüfhinweis

Prüfhinweise werden vom AKE erarbeitet und von der Zentralen Stelle bereitgestellt. Sie können fahrzeug-, fahrzeugart-, alters- oder laufleistungsspezifisch angegeben sein und beinhalten Informationen zu Fahrzeugen, Bauteilen und Systemen und zu entsprechenden Untersuchungsverfahren. Solche Prüfhinweise können beispielsweise Untersuchungsvoraussetzungen, Untersuchungsalgorithmen, Identifizierungsmerkmale, physikalische Größen oder typspezifische Mängel sein.

Die Prüfhinweise sind den entsprechenden Fahrzeugherstellern und -importeuren mitzuteilen.

1.1.3 Rückrüstung

"Rückrüstung" ist die bewusste Reduzierung des Funktionsumfangs 1 von sicherheits- oder umweltrelevanten Systemen entsprechend der Vorgabenrichtlinie durch Codierung/Reprogrammierung von Steuergeräten und/oder Änderungen des Verbauzustandes, die durch den Fahrzeughalter mit im Fahrzeug verbauten, erreichbaren Bedienmöglichkeiten nicht rückgängig gemacht werden kann.

1.1.4 Hochrüstung

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