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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO ("HU-Richtlinie")
(BMVI/StV 22/7341.1/40 vom 02.12.2019, Verkehrsblatt 2019, Heft 24, Nr. 176, S. 871)

Vom 25. November 2021
(VKBl. Nr. 24 vom 31.12.2021 S. 1175)



StV 22/7345.2/22-1

I. Begründung

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Änderungen durch die "DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1717 DER KOMMISSION" in die nationalen Vorschriften zur Durchführung der Hauptuntersuchung zu übernehmen. Die Prüfung der eCall-Komponenten und Funktionalitäten auf die europäisch harmonisierte Mangel-Position 7.13 wird deshalb in die HU-Richtlinie übernommen und die bisherige nationale Position 107.3 wird gestrichen.

Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, beinhaltet den neuen § 28a mit Anforderungen zum Navigationsgerät. Bei Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge ist nach den §§ 41 und 42 der obengenannten Verordnung auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die Überprüfung der Anforderungen an das Navigationsgerät in Taxen und deren Bewertung wird mit dieser Änderung ebenfalls in die HU-Richtlinie aufgenommen.

Bei der Prüfung nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Straßenfahrzeugen und in Wohneinheiten zur vorrübergehenden Nutzung" ist u. a. die messtechnische Rückführung der eingesetzten Geräte nicht gesichert, deshalb wird die Position und Mangelbewertung D 6.1.3 b) zu dieser Prüfung, die zeitlich befristet ausgesetzt ist, gestrichen.

Eine Berücksichtigung im Rahmen der Hauptuntersuchung als beigestellte Prüfung ist nach den Vorgaben zur Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17020 auch zukünftig nicht möglich. Die Verpflichtung zur Prüfung von Flüssiggasanlagen soll zukünftig als eigenständige Prüfung durch von der Hauptuntersuchung unabhängige Vorschriften verpflichtend werden.

Der Bund-Länder-Fachausschuss "Technisches Kraftfahrwesen" hat auf der 172. Sitzung am 22.09.2021 unter top: I.5.14 das BMVI gebeten, die Richtlinie entsprechend zu ändern.

Die Änderung der "Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO ("HU-Richtlinie") vom 02.12.2019, Verkehrsblatt 2019, Heft 24, Nr. 176, S. 871" ist ab dem 01.04.2022 anzuwenden.

II. Änderung des Richtlinientextes

Änderung der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO ("HU-Richtlinie")

(BMVI/StV 22/7341.1/40 vom 02.12.2019, Verkehrsblatt 2019, Heft 24, Nr. 176, S. 871)

Bezugnehmend auf Nummer 1.2.1 der Anlage VIII und Nummer 3 der Anlage VIIIa StVZO wird mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die folgende Änderung bekanntgegeben:

1. Untersuchungspunkt (Position) 107.3 der Anlage 2 zu Nummer 4

107.3 Automatischer Notruf (eCall)
  • Zustand,
    • Auffälligkeiten,
  • Ausführung,
    • Zulässigkeit
  D 107.3 fehlt, beschädigt, falsche Ausführung (sofern vorgeschrieben), System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an [ System S057]   X  

wird gestrichen.

2. Nummer D.6.1.3 b) der Anlage 2 zu Nummer 4


6.1.3 Kraftstoff-/ Gasanlage (Antrieb und Heizung)
  • Zustand
    • Auffälligkeiten
  • Ausführung
    • Zulässigkeit

Dichtheit (Gasanlage)

  • Zustand
  • Prüf- bzw. Austauschfristen
  • Funktion
6.1.3 b) b) Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel, Anlage undicht Brandgefahr; übermäßiger Austritt gefährlicher Stoffe   X   X

wird gestrichen.

3. Untersuchungspunkte (Positionen) 4.1.6; 4.3.1; 4.11; 7.1.5; 7.8; 9.1.2; 9.6; 9.7; 109.6; der Anlage 2 zu Nummer 4

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