Die Ausstattung von Untersuchungsstellen mit Mess- und Prüfgeräten, die bei den nach § 29 i. V. m. Anlage VIII StVZO vorgeschriebenen Untersuchungen und Prüfungen eingesetzt werden müssen, ist durch die Vorschriften der Anlage VIIId StVZO sowie des Anhangs III der Richtlinie 2014/45/EU vorgegeben.
Nach Nummer 4 in der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId StVZO ist vorgeschrieben, dass die Untersuchungsstellen, in denen Hauptuntersuchungen (HU) oder Sicherheitsprüfungen (SP) durchgeführt werden, mit einem "ortsfesten Bremsprüfstand" ausgerüstet sein müssen.
Mit der nachfolgenden Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Bremsprüfstände ordnungsgemäß arbeiten und wiederkehrend zu kalibrieren sind und der Marktüberwachung unterliegen.
Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden wird die nachstehende Richtlinie veröffentlicht. Die Richtlinie wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert.
Sie ist spätestens ab dem 01.07.2022 anzuwenden.
Die "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)" (BMVI/La 20/7345.2/80-3 vom 12.04.2011, Verkehrsblatt Seite 354) wird zum 30.06.2022 aufgehoben.
Bremsprüfstandsrichtlinie - Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen
Anzeige Eine Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen, insbesondere Messwerte.
Baumusterfreigabe Verfahren der Konformitätsbewertung, mit dem Produkte vor deren Inverkehrbringen auf die Einhaltung bestimmter Vorgaben zu prüfen sind.
Baumusterfreigabenummer Baumusterfreigabenummer ist eine Zeichenfolge, die den vorgegebenen Typ eindeutig identifiziert.
Betriebsanleitung Sammlung von Informationen für Benutzer zum sicheren und bestimmungsgemäßen Umgang mit dem Bremsprüfstand.
Fehlergrenze Fehlergrenze sagt aus, wie groß der Fehler vom Messwert nach höchstens werden darf. Dabei gibt es eine obere und eine untere Fehlergrenze, die vorzugsweise gleich groß sein soll.
Grenzwert Bezeichnet unter Berücksichtigung der Fehlergrenzen den zulässigen Höchst- bzw. Mindestwert zwischen dem der IST-Wert liegen muss.
Kalibrierung Kalibrierung im Sinne dieser Richtlinie ist die Durchführung von Vergleichsmessungen der Messgrößen, die mit dem zu kalibrierenden Gerät (hier Bremsprüfstand) gemessen werden, mit einem auf nationale oder internationale Normale rückführbaren Vergleichsmessgerät. Ein Eingriff in das Messgerät erfolgt nicht.
Messunsicherheit Die Messunsicherheit grenzt den Bereich ein, innerhalb dessen der wahre Wert der Messgröße mit einer anzugebenden Wahrscheinlichkeit liegt.
Neudurchmesser Der Neudurchmesser ist der Außendurchmesser der Rolle einschließlich der aufgebrachten Beschichtung bei Erstinbetriebnahme des Bremsprüfstandes.
Nenndurchmesser Der Nenndurchmesser ist der vom Hersteller vorgegebene, bei der Konstruktion des Bremsprüfstandes zugrunde gelegte Außendurchmesser der Rolle einschließlich der hierbei vorgesehenen Beschichtung der Rollen.
Zulässige Rollenabnutzung Zulässige Rollenabnutzung ist die vom Hersteller für die Baumusterfreigabe als zulässig erklärte Abnutzung der Rolle in Bezug auf den vom Hersteller vorgegebenen Wert im Hinblick auf deren Oberflächenbeschaffenheit (Textur).
Nullpunkt/-abgleich Der Nullpunkt ist der Ausgangspunkt für gemessene Werte, ab dem diese beginnend mit dem Wert Null bewertet werden. Der Nullpunktabgleich ist das Einstellen des Nullpunktes.
Kalibriereinrichtung Kalibriereinrichtungen werden zur Sicherstellung der Vorgaben dieser Richtlinie eingesetzt.
Datenschnittstelle Datenschnittstelle ist der Teil eines Systems, welches der Kommunikation zwischen zwei benachbarten Systemen dient. Diese muss den Vorgaben des ASA-Verbandes entsprechen (ASA-Livestream-Schnittstelle).
Software Software sind die sicherheits- und messtechnisch, sowie für die Datenweitergabe relevanten Programmteile.
Typschild Typschild nach dieser Richtlinie ist eine vom Hersteller (oder seinem bevollmächtigten Vertreter) angebrachte Kennzeichnung mit identifizierenden und beschreibenden Daten.
Prüfstelle Prüfstelle nach dieser Richtlinie kann eine Technische Prüfstelle i. S. d. Kraftfahrsachverständigengesetz oder ein Technischer Dienst nach Verordnung (EU) 2018/858, dessen Akkreditierungsbereich sich auf diese Richtlinie bezieht, sein.