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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

Bremsprüfstandsrichtlinie
Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen

Vom 07. Juli 2021
(VKBl. Nr. 14 vom 31.07.2021 S. 760; ber. 20.06.2022 S. 464 22)



Archiv: 2011

StV 22/7345.2/80-3

Die Ausstattung von Untersuchungsstellen mit Mess- und Prüfgeräten, die bei den nach § 29 i. V. m. Anlage VIII StVZO vorgeschriebenen Untersuchungen und Prüfungen eingesetzt werden müssen, ist durch die Vorschriften der Anlage VIIId StVZO sowie des Anhangs III der Richtlinie 2014/45/EU vorgegeben.

Nach Nummer 4 in der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId StVZO ist vorgeschrieben, dass die Untersuchungsstellen, in denen Hauptuntersuchungen (HU) oder Sicherheitsprüfungen (SP) durchgeführt werden, mit einem "ortsfesten Bremsprüfstand" ausgerüstet sein müssen.

Mit der nachfolgenden Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Bremsprüfstände ordnungsgemäß arbeiten und wiederkehrend zu kalibrieren sind und der Marktüberwachung unterliegen.

Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden wird die nachstehende Richtlinie veröffentlicht. Die Richtlinie wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert.

Sie ist spätestens ab dem 01.07.2022 anzuwenden.

Die "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)" (BMVI/La 20/7345.2/80-3 vom 12.04.2011, Verkehrsblatt Seite 354) wird zum 30.06.2022 aufgehoben.

Bremsprüfstandsrichtlinie - Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen

1. Allgemeines

1.1 Begriffsbestimmungen/Definitionen 22

1.2 Zweckbestimmung und Anwendung 22

1.2.1 Bremsprüfstände im Sinne dieser Richtlinie sind

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(Stand: 26.07.2022)

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