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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

Bremsprüfstandsrichtlinie
Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen

Vom 12. April 2011
(VkBl. Nr. 9 vom 14.05.2011 S. 354; 31.07.2021 S. 760aufgehoben i.K.)



Zur aktuellen Fassung

Nach § 29, Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO und den dazu veröffentlichten Durchführungsrichtlinien sind bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (HU; SP) die Wirkungen der Fahrzeugbremsen zu prüfen. Dies erfolgt ganz überwiegend durch die Ermittlung der Abbremsung der Fahrzeuge, wobei sich diese Art der Wirkungsprüfung auf § 41 Abs. 12 StVZO stützt. Die Ausrüstung der Untersuchungsstellen (Prüfstellen, Prüfstützpunkte, Prüfplätze und anerkannte SP-Werkstätten) mit ortsfesten Bremsprüfständen ist nach Nr. 3.1 i.V.m. Position 4 der Anlage zu Nr. 3 der Anlage VIIId StVZO vorgeschrieben. Nach Nr. 3.2 Anlage VIIId StVZO ist weiter vorgeschrieben, dass vom Inhaber oder Nutzer der Untersuchungsstellen die Einhaltung der eichrechtlichen und sonstigen für die eingesetzten Mess-/ Prüfgeräte geltenden Vorschriften sicherzustellen ist. Bei Bremsprüfständen ist die vorgenannte Vorschrift dann erfüllt, wenn die nachstehenden Anforderungen
eingehalten und die wiederkehrenden Stückprüfungen an im Betrieb befindlichen Prüfständen fristgerecht durchgeführt werden. Über die Einhaltung dieser Anforderungen wird gewährleistet, dass die Bremsprüfstände ordnungsgemäß arbeiten und ihre Messergebnisse verlässliche Angaben über die Wirkungen und teilweise über den Zustand der Fahrzeugbremsen liefern.

Die Neufassung der Richtlinie in der Fassung der Veröffentlichung vom 02.04.2003 (VkBl. 2003, Seite 303) wurde erforderlich, um den höheren Anforderungen an die Ermittlungen der Abbremswirkung der Fahrzeuge gerecht zu werden. Insbesondere die Übernahme der Richtlinie 2009/40/EG , geändert durch die Richtlinie 2010/48/ EU in Verbindung mit den Empfehlungen der Kommission ( 2010/378/EU), und die damit einhergehende Erhöhung der Mindestwerte der Abbremsung für verschiedene Fahrzeuge machen eine Anpassung erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Minimierung der bisher zulässigen Toleranzen, die Erhöhung der Prüfgeschwindigkeit und die Vergrößerung der Rollendurchmesser von Rollenbremsprüfständen auf 200 mm.

Nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden und nach Notifizierung bei der EU wird die Neufassung der Richtlinie bekannt gegeben. Die Richtlinie ist ab dem 01.10.2011 für neu in den Verkehr kommende und für alle im Verkehr befindlichen Bremsprüfstände ab dem 01.01.2020 anzuwenden, wobei eine frühere Angleichung bereits im Gebrauch befindlicher Bremsprüfstände an die vorliegende Richtlinie anzustreben ist. Die "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen" vom 02.04.2003 (VkBl. 2003, Seite 303) wird mit Wirkung zum 01.10.2011 aufgehoben.

Bremsprüfstandsrichtlinie - Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen

1 Zweckbestimmung, Anwendung und Übergangstermine

1.1 Bremsprüfstände im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, mit denen die Wirkungen der Fahrzeugbremsen im Rahmen von Bremsprüfungen bei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ermittelt werden und die zu diesem Zweck für jedes Rad einzeln die gemessene Bremskraft direkt anzeigen und/oder aufzeichnen. Werden mit dem Prüfstand Einrichtungen zur Messung von Betätigungseinrichtungen mitgeliefert bzw. werden solche bei der Prüfung verwendet, haben diese ebenfalls die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.

Zusätzlich können durch die gemessenen Betätigungskräfte oder -drücke das Verhältnis der Bremskräfte zur Gewichtskraft der zulässigen Fahrzeugmasse (%) während der Prüfung permanent angezeigt und/oder maschinell dokumentiert werden. Mehrachsig angetriebene Kraftfahrzeuge mit geringer oder hoher Kraftübertragung zwischen den Achsen können nur auf dafür besonders konzipierten Bremsprüfständen geprüft werden.

1.2 Bremsprüfstände dürfen für Bremsprüfungen nach § 29 und Anlage VIII i.V.m. § 41 StVZO nur erstmals in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn durch ein Gutachten einer Prüfstelle nachgewiesen ist, dass die Geräte der vorliegenden Richtlinie einschließlich der Übergangsbestimmungen entsprechen. Das Gutachten muss mindestens dem Muster nach Anlage 4 entsprechen. Die Referenznummer und das Datum des Gutachtens müssen in der technischen Dokumentation des Bremsprüfstandes aufgeführt werden. Diese technische Dokumentation ist im unmittelbaren Zugriff des Bremsprüfstandes zu hinterlegen und für die Durchführung von Stückprüfungen nach Nr. 7 bereit zu halten.

Bremsprüfstände, für die vor dem 01.10.2011 bereits ein Gutachten nach der Richtlinie vom 21.10.1968 (VkBl. 1968, S. 542), vorn 26.07.1978 (VkBl. 1978, S. 348), vom 09.05.1990 (VkBl. 1990, S. 320) oder vom 02.04.2003 (VkBl. 2003, S. 303) erteilt wurde, brauchen nur hinsichtlich etwaiger Funktionen nach 2.2

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