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Regelwerk

Änderungstext

Korrektur der Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)" (BMVI/ StV 22/7345.2/80-3 vom 07.07.2021, Verkehrsblatt 2021, Heft 14, Nr. 149, S. 760)

Vom 20. Juni 2022
(VKBl. Nr. 13 vom 15.07.2022 S. 464)



StV 22/7345.2/80-03

Nach der Veröffentlichung der Bremsprüfstandsrichtlinie wurden auf Grundlage fachlicher Diskussionen mit den Prüfstandsherstellern sowie der Fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2021 Änderungen erarbeitet, die hiermit als Korrektur der oben genannten Richtlinie veröffentlicht werden. Die Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)" (BMVI/StV 22/7345.2/80-3 vom 07.07.2021, Verkehrsblatt 2021, Heft 14, Nr. 149, S. 760) wird hiermit korrigiert:

In der Übersicht wird die Angabe "1.2 [...]"

1.2 Zweckbestimmung, Anwendung und Übergangstermine

durch die Angabe "1.2 Zweckbestimmung und Anwendung" ersetzt.

In der Übersicht wird die Angabe "3.5 [...]"

3.5 Prüfverfahren/Technische Anforderungen an Prüfeinrichtungen

durch die Angabe "3.5 Technische Anforderungen und Prüfverfahren" ersetzt.

In Nummer 1.1 wird die Angabe "Kalibrierung [...]"

Kalibrierung
Kalibrierung im Sinne dieser Richtlinie ist die Durchführung von Vergleichsmessungen der Messgrößen, die mit dem zu kalibrierenden Prüfmittel gemessen werden, mit einem auf nationale oder internationale Normale rückführbaren Vergleichsmessgerät. Ein Eingriff in das Messgerät erfolgt nicht.

durch die Angabe

"Kalibrierung
Kalibrierung im Sinne dieser Richtlinie ist die Durchführung von Vergleichsmessungen der Messgrößen, die mit dem zu kalibrierenden Gerät (hier Bremsprüfstand) gemessen werden, mit einem auf nationale oder internationale Normale rückführbaren Vergleichsmessgerät. Ein Eingriff in das Messgerät erfolgt nicht." ersetzt.

In Nummer 1.1 wird die Angabe "Nenndurchmesser [...]"

Nenndurchmesser
Der Nenndurchmesser ist der vom Hersteller vorgegebene, bei der Konstruktion des Bremsprüfstandes zugrunde gelegte Außendurchmesser der Rolle einschließlich der hierbei vorgesehenen Beschichtung des Bremsprüfstandes.

durch die Angabe

"Nenndurchmesser
Der Nenndurchmesser ist der vom Hersteller vorgegebene, bei der Konstruktion des Bremsprüfstandes zugrunde gelegte Außendurchmesser der Rolle einschließlich der hierbei vorgesehenen Beschichtung der Rollen." ersetzt.

In Nummer 1.1 wird die Angabe "Zulässige Rollenabnutzung [...]"

Zulässige Rollenabnutzung
Zulässige Rollenabnutzung ist die vom Hersteller für die Baumusterfreigabe als zulässig erklärte Abnutzung der Rolle im Hinblick auf deren Oberflächenbeschaffenheit (Textur).

durch die Angabe

"Zulässige Rollenabnutzung
Zulässige Rollenabnutzung ist die vom Hersteller für die Baumusterfreigabe als zulässig erklärte Abnutzung der Rolle in Bezug auf den vom Hersteller vorgegebenen Wert im Hinblick auf deren Oberflächenbeschaffenheit (Textur)." ersetzt.

In Nummer 1.1 wird die Angabe "Kalibrier/ Prüfeinrichtung [...]"

Kalibrier-/Prüfeinrichtung
Kalibrier-/Prüfeinrichtungen werden zur Sicherstellung der Vorgaben dieser Richtlinie eingesetzt.

durch die Angabe

"Kalibriereinrichtung
Kalibriereinrichtungen werden zur Sicherstellung der Vorgaben dieser Richtlinie eingesetzt." ersetzt.

In Nummer 1.1 wird die Angabe "Schnittstelle [...]"

Schnittstelle
Schnittstelle ist der Teil eines Systems, welches der Kommunikation zwischen zwei benachbarten Systemen dient. Diese muss den Vorgaben des ASA-Verbandes entsprechen.

durch die Angabe

"Datenschnittstelle
Datenschnittstelle ist der Teil eines Systems, welches der Kommunikation zwischen zwei benachbarten Systemen dient. Diese muss den Vorgaben des ASA-Verbandes entsprechen (ASA-Livestream-Schnittstelle).

Software
Software sind die sicherheits- und messtechnisch, sowie für die Datenweitergabe relevanten Programmteile." ersetzt.

In Nummer 1.2 wird die Angabe "Zweckbestimmung [...]"

1.2 Zweckbestimmung, Anwendung und Übergangstermine

durch die Angabe

"Zweckbestimmung und Anwendung" ersetzt.

In Nummer 1.4 wird die Angabe "Die Richtline tritt [...] in Kraft."

Die Richtlinie tritt

durch die Angabe

"Die Richtlinie tritt

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