Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

Anerkennungsrichtlinie
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1. Allgemeines

2. Antrag

3. Voraussetzung für die Anerkennung

3.1 Zuverlässigkeit
3.2 Fachkunde
3.3 Untersuchungsstelle, Prüf- und Messgeräte und sonstige Einrichtungen
3.4 Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK

4. Sicherung der Qualität bei der Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK

4.1 Betriebsorganisation
4.2 Dokumentation der Mitarbeiter-Qualifikation
4.3 Prüfprotokolle, Prüfmarken, Plaketten, Nachweis-Siegel und Prägezange mit Prägenummer
4.4 Verwaltung und Verwendung der Prüfprotokolle, Prüfmarken, Plaketten und/oder Nachweis-Siegel und/oder AU-Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise
4.5 Nachweisführung über durchgeführte SP und/oder AU und/oder AUK
4.6 Auswertung über durchgeführte SP und/oder AU und/oder AUK
4.7 Durchführung von Überprüfungen
4.8 Prüfmittelüberwachung

5. Bestimmungen bei Erteilung der Anerkennung

5.1 Durchführung und Widerruf
5.2 Kontrollnummern und Prägezangen mit Prägenummer
5.3 Nebenbestimmungen und Beschränkungen

Anlage 1 Antrag auf Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätte

1. Allgemeiner Teil

2. Sicherheitsprüfung (SP)

3. Untersuchung der Abgase (AU)

4. Untersuchung der Abgase an Krafträdern (AUK)

Anlage 2 Aufbau der Kontrollnummer für die anerkannte Werkstatt

1. Kennbuchstaben der Länder und Kennnummern der Handwerkskammern in den jeweiligen Ländern

2. Kennziffern für die Anerkennung zur Durchführung von AU nach Nr. 3 der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO

2.1 Mit einstelliger Kennziffer
2.2 Mit zweistelliger Kennziffer für die Anerkennung zur Durchführung von AU und/oder AUK