Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut / Strasse

Anerkennungsrichtlinie
Richtlinie für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach §§ 29 und 47a i. V. m. Anlage VIII und Anlage VIIIc Straßenverkehrs Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Vom 9. März 2006
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2006 S. 314; 24.05.2012 S. 467 12)


Siehe Fn. *

1. Allgemeines

Diese Richtlinie gilt für Kraftfahrzeugwerkstätten (im Folgenden als aW bezeichnet), die die nach § 29 in Verbindung mit Anlage VIII StVZO vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) durchführen und bescheinigen und deshalb nach Nr. 1 Anlage VIIIc StVZO der Anerkennung bedürfen.

2. Antrag

Der Antrag auf Anerkennung ist bei der nach Nr. 1 Anlage VIIIc StVZO zuständigen Stelle in zweifacher Ausfertigung einzureichen; er erfasst jede Betriebsstätte des Antragstellers (Hauptsitz, Zweigstelle(n), Nebenbetriebe(n)) in der SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt werden sollen. Hierfür ist für jede Betriebsstätte der Vordruck nach dem aus Anlage 1 dieser Richtlinie ersichtlichen Muster zu verwenden. Die Antragsvordrucke werden von der anerkennenden Stelle ausgegeben. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:

2.1 eine Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer, dass der Antragsteller selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei den SP und/oder den AU und/oder den AUK festgestellten Mängel erforderlich sind,

2.2 ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes für den Antragsteller, gegebenenfalls auch für die zur Vertretung berufenen Personen sowie für die Personen, die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verantwortlich sind. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein,

2.3 12 ein Auszug aus dem VZR für die Personen, die für die Durchführung der SP verantwortlich sind. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein,

2.4 ein Nachweis über die Dokumentation der Betriebsorganisation nach Nr. 3.4.1 dieser Richtlinie,

2.5 ein Nachweis, dass die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verantwortlichen Personen sowie gegebenenfalls weitere zur Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK eingesetzten Fachkräfte die für die beantragte Anerkennung geforderte Vorbildung nach Nr. 2.4 oder 2.5 Anlage VIIIc StVZO besitzen,

2.6 ein Nachweis, dass der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verantwortlichen Personen sowie gegebenenfalls weitere zur Durchführung der SP und/ oder AU und/oder AUK eingesetzten Fachkräfte die für die beantragte Anerkennung geforderte Schulung nach Nr. 2.6 Anlage VIIIc StVZO erfolgreich abgeschlossen haben,

2.7 eine Bestätigung über die nach Nr. 2.9 und 2.10 Anlage VIIIc StVZO geforderten Haftpflichtversicherungen, einschließlich der Freistellungserklärung nach Nr. 2.10 Anlage VIIIc StVZO.

2.8 12 eine Erklärung des Antragstellers, - für welche Anerkennung er zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK einen Antrag stellt und

2.9 12 einen Nachweis, dass eine für die Durchführung der SP verantwortliche Person oder eine Fachkraft im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C/CE ist und kein Fahrverbot besteht.

SP dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die o. g. Person in der Betriebsstätte anwesend ist.

3. Voraussetzung für die Anerkennung

3.1 Zuverlässigkeit

Der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verantwortlichen Personen müssen persönlich zuverlässig sein.

3.2 Fachkunde

3.2.1 Für die beantragte SP- und/oder AU- und/oder AUK-Anerkennung muss der Antragsteller nachweisen, dass er die fachliche Voraussetzung nach Nr. 2.4 oder 2.5

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion